Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 54

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neller Ganzheitsmythen die Rede, vom notwendigen Risiko und der Herausbildung individueller Identitäten, von Institutionen, Eigenständigkeit, Entstaatlichung, Deregulierung und Wettbewerb.

Meine Damen und Herren! Es ist schon von meinen Vorrednern angesprochen worden: Während in Deutschland und in anderen Teilen Europas diese und ähnliche Probleme diskutiert werden – zweifellos vor einem differenzierteren Hintergrund –, liegt Österreich ein Studienrecht vor, das diesen Prinzipien in einem hohen Maße entspricht. Neben den angesprochenen Grundlinien dieses Universitäts-Studiengesetzes möchte ich aber einige Aspekte hervorheben, zum Teil unterstreichen und zum Teil neu formulieren.

Wichtig erscheint mir, daß gegenüber der ursprünglichen Fassung vom Juni 1995 hervorzuheben ist, daß es nun ein ausdrückliches Bildungsziel gibt: Bildung durch Wissenschaft, forschungsgeleitete Lehre, Berufsorientierung, Anwendungsorientierung, vor allem dort, wo es um einen expliziten Berufsausbildungsweg geht.

Weiters: Die Geistes- und Kulturwissenschaften und wir mit ihnen haben ihre damalige ministerielle Platzanweisung als Kurz- und Schmalspurstudien abwehren können. Die gegenwärtige Fassung stellt sie mit den anderen Studien hinsichtlich der Semesterzahl gleich und ermöglicht eine Vertiefung und Profilbildung im wesentlichen auf der empfohlenen Kombination mit anderen Studienbereichen und -fächern, sowohl aus der geisteswissenschaftlichen Fakultät als auch aus Naturwissenschaften und internationalen Studienteilen – bis zu 50 Prozent.

Ich möchte damit den unverzichtbaren und selbstbewußten Beitrag der Geisteswissenschaften betonen und auf ihre Orientierungsleistung, vor allem in einer individualisierten und postmodernen Gesellschaft, verweisen, sowie die spezifische Kulturstiftungskompetenz hervorheben.

Ein Nächstes: Die Qualität von Schule ist gegenwärtig im Gespräch und damit wesentlich die Qualität der universitären Lehrerausbildung. Ich halte fest: Die Österreichische Volkspartei hält ihrerseits fest an der Ausbildung der Lehrer für höhere Schulen an den Universitäten.

Wir halten damit fest an einem differenzierten Bildungssystem, an einer differenzierten Bildungsaufgabe der Schultypen im Bereich der Sekundarstufe eins, nämlich Hauptschule und AHS, die im allgemeinen Teil des Lehrplans ausdrücklich festgehalten ist.

Mit dem Universitäts-Studiengesetz sichern wir eine solide, fachliche und mindestens zwei Fächer umfassende Ausbildung neben der selbstbewußten Ausbildung im Bereich Pädagogik und Fachdidaktik, letztere, nämlich Pädagogik und Fachdidaktik, im Ausmaß zwischen 20 und 25 Prozent je Studienfach. Ich meine, daß sich die wissenschaftliche Pädagogik und Fachdidaktik gefordert fühlen müssen, Profil und Unverwechselbarkeit zu entwickeln und Qualität zu behaupten.

Ein nächster Punkt: Hervorzuheben ist auch die Möglichkeit – das scheint mir ganz wesentlich zu sein – des Gewinns von studentischer Zeit. Eine Mindeststudiendauer entfällt und Studien beziehungsweise Zeugnisse, die als außerordentliche Studien etwa vor der Reifeprüfung abgelegt wurden, können nun als ordentliche Studien angerechnet werden. Damit ist ein Zeitgewinn erreicht, damit ist Begabtenförderung ermöglicht.

Schließlich sei noch ein Hinweis auf die Studieneingangsphase gemacht, die Drop-outs verhindern und die Überblick verschaffen soll.

Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, an dieser Stelle eine Bemerkung zu einigen Vorrednern.

Frau Dr. Petrovic hat sich als Sprecherin eines ganz kleinen Segments der Hochschullehrer erwiesen, nämlich des nicht habilitierten Mittelbaus, und da wieder nur eines Teiles, der sich gerne – ich überziehe und überzeichne – auch eine Versklavung vorstellen kann, indem sich die KollegInnen wesentlich auf die Betreuung von Diplomarbeiten konzentrieren wollen. Das ist nicht im Sinne des gesamten Mittelbaus. Ich spreche hier nicht nur für den habilitierten Teil des Mittelbaus, sondern auch für den vernünftigen Teil der Assistenten, für einen großen Teil jener, die sagen: Verpflichtung zur Betreuung ist nicht im Sinne des eigenen wissenschaftlichen und forschungsmäßigen Weiterkommens. Die gegenwärtig von uns formulierte Fassung entspricht


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