Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 167

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organisieren. Dieser Antrag wurde – wie gewöhnlich – von den Regierungsparteien abgelehnt, um allerdings knapp zwei Jahre später die Neuauflage des gleichen Gesetzes in den Erläuternden Bemerkungen wie folgt zu begründen:

"In Anbetracht der gestiegenen Attraktivität des Raftings und der damit verbundenen Gefahren und Risiken wird es als erforderlich erachtet und entspricht dem Wunsch der vom Rafting betroffenen Bundesländer, eine Reihe von raftingspezifischen Bestimmungen aufzunehmen." – Das einmal zur grundsätzlichen Reihenfolge der Geschehnisse rund um dieses Gesetz.

In diesem Zusammenhang hat mir damals, im Mai 1995, auf meine Klage darüber, daß meine Sachargumente einfach nicht gehört werden, weil ich offenbar auf der falschen Bank sitze, die Nummer 1 des österreichischen Raftings, ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, mitgeteilt: Vorschläge zur konstruktiven Veränderung, die von Ihrer Fraktion kommen, werden früher oder später von den Regierungsparteien realisiert beziehungsweise unter anderem Wortlaut als ihre eigene Weisheit verkauft. Das passiert Ihnen und Ihrer Partei ja nicht nur beim Binnenschiffahrtsgesetz. (Beifall bei den Freiheitlichen.– Abg. Schwemlein: Das kann kein Freiheitlicher sein, der das geschrieben hat!) – Ich werde Ihnen später sehr gerne den Namen dieser Person nennen. Es ist kein Freiheitlicher! Es ist, wie gesagt, die Nummer 1 und die anerkannte Kapazität im österreichischen Raftingwesen. (Abg. Schwemlein: Fleißig ist er auch?) Ja, auch fleißig und tüchtig.

In seinem damaligen Beitrag hat Kollege Lukesch – der jetzt leider durch Abwesenheit glänzt (Abg. Schwemlein, den Saal verlassend: Er ist auch nicht mehr bereit, Ihnen zuzuhören, so wie ich jetzt!) – mich der Ahnungslosigkeit zu dieser Thematik bezichtigt und seinerseits behauptet, daß die Konzessionspflicht nur deshalb eingeführt worden sei, weil die Unfälle nur im freien – sozusagen "wilden" – Rafting und nicht bei den Konzessionierten passieren würden.

Meine Gegendarstellung hat er nicht angenommen. Ich richte sie ihm hiemit aus und werde ihm das entsprechende Protokoll übermitteln: Bedauerlicherweise sind sämtliche zwölf Raftingunfälle mit tödlichem Ausgang, die seit 1992 passiert sind, bei von konzessionierten Firmen geführten Raftingfahrten geschehen. Diese Firmen sind in der Zwischenzeit teilweise auch verurteilt worden. Ich kann Herrn Dr. Lukesch die Termine, die Unfallorte und die Namen der Firmen nennen – Zopf, Cäsar, Berger, Vösler, Hell et cetera –, die bedauerlicherweise diese schrecklichen Unfälle mit verursacht haben; so steht es jedenfalls in den Urteilen.

Als Ergebnis der Begrenzung der Gefahren steht mir ein Protokoll zur Verfügung, das von sämtlichen Verantwortlichen der Bundesländer und sämtlichen Raftingverbänden unterschrieben wurde. Darin heißt es unter anderem: Die Ämter der Landesregierung, die Vertreter der Raftingverbände, die Sachverständigen des Wildwasserwesens sehen als einzigen Ausweg aus der schlechten Vorbereitung der Raftingbootführer, eine Schiffsführerschule im Gesetz zu verankern. – Vielleicht werden Sie in absehbarer Zeit draufkommen, daß dieser Abänderungsantrag, den ich nunmehr abschließend zu diesem Gesetz einbringe, klug und g’scheit ist.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Rosenstingl und Kollegen zum Schiffahrtsgesetz 1997

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 564 der Beilagen: Schiffahrtsgesetz in der Fassung des Ausschußberichts 618 der Beilagen wird wie folgt geändert:

§ 140 lautet:

"Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor- oder Segelfahrzeuge und Rafts."

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