mente der letzten Jahre ausgearbeitet: Die Übereinkommen von 1971 und 1988 sehen weitgehende Maßnahmen auf internationaler Ebene in bezug auf Suchtgifte, bewußtseinsverändernde Substanzen und chemische Substanzen vor, die als sogenannte Vorläuferstoffe häufig zur illegalen Herstellung von Suchtgiften abgezweigt werden.
Mit dem heute zur Beschlußfassung vorliegenden Gesetz werden die in den Konventionen der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen lückenlos umgesetzt und damit die Voraussetzungen für die Ratifikation geschaffen, sodaß künftig auch Österreich als letztes Mitgliedsland der EU diesen Konventionen als Partei angehören wird. Damit werden insbesondere auch die Voraussetzungen geschaffen, daß neue Formen des Suchtmittelmißbrauches – ich darf nur die Schlagworte Ecstasy oder Rohypnol erwähnen – wirksam und nachhaltig bekämpft werden können.
Hohes Haus! Der Süchtige bedarf unserer Hilfe, der Drogenhändler und Schwerkriminelle aber verdient ohne Zweifel Verfolgung und Bestrafung.
Das Suchtmittelgesetz trägt diesem Grundgedanken durch Strafandrohungen für Drogenhandel Rechnung, die zu den höchsten unserer Rechtsordnung gehören. Die wirkliche Bandbreite der Maßnahmen gegen Drogenhandel und organisierte Kriminalität läßt sich aber nur mit Blick auf die teilweise jüngst verschärften Bestimmungen des Strafgesetzbuches ermessen. Denken Sie an die neuen Straftatbestände der kriminellen Organisation oder der Geldwäsche oder an die Bestimmungen zur Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalles.
"Therapie statt Strafe" setzt, um Erfolg und Akzeptanz haben zu können, ohne Zweifel konsequente Strafverfolgung von Drogenhandel voraus. Nachfragereduzierung und Angebotsreduzierung sind zwei Seiten derselben Medaille.
Hohes Haus! Mit den Reformen der letzten Jahre im Straf- und Strafprozeßrecht einerseits und mit dem Inkrafttreten des neuen Suchtmittelgesetzes andererseits haben wir die Voraussetzungen geschaffen, um unseren seit langem konsequent und geradlinig und keineswegs in einem Zickzack-Kurs wie in manch anderen Staaten gegangenen Weg des doppelten Ansatzes effizient und mit Augenmaß zu verfolgen.
Noch ein Wort auch meinerseits zur Strafbarkeit des Cannabis-Konsums: Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes ist im Sinne einer Freigabe von Drogen, weder weichen noch harten, zu verstehen. Auch Cannabis ist in den Anhängen der einzigen Suchtgift-Konvention angeführt und somit wie bisher voll in den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und damit auch in den Strafbestimmungen erfaßt.
Es war die bürokratisch überfrachtete Behandlung von Cannabis-Erstkonsumenten, die in der Praxis Widerspruch gefunden hat. Bei einem Großteil der Anzeigenrücklegungen nach dem bisherigen § 17 Suchtgiftgesetz handelt es sich um Erstdelinquenten im Cannabis-Bereich, um Formen des Neugierkonsums. Die Behandlungsbedürftigkeit ist in diesen Fällen von den Bezirksverwaltungsbehörden in aller Regel verneint worden. Es soll daher künftig der Staatsanwalt – wiederum fakultativ – die Möglichkeit haben, wenn er keinen Zweifel an der fehlenden Behandlungsbedürftigkeit eines innerhalb der letzten fünf Jahre nicht einschlägig auffällig gewordenen Cannabis-Konsumenten hat, das Verfahren ohne Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig, also bloß auf Probe, einzustellen. Hat der Staatsanwalt Zweifel, so hat er wie bisher die Gesundheitsbehörden in seine Entscheidung einzubeziehen.
Meine Damen und Herren! Nach den jahrzehntelangen Erfahrungen der Praxis habe ich keine Zweifel, daß die Anklagebehörden und die Gerichte auch mit den neuen Möglichkeiten bei der vorläufigen Anzeigezurücklegung und dem vorläufigen Strafvollzugsaufschub wie bisher verantwortungsbewußt und sachgerecht umgehen werden.
Zum Schluß noch ein Wort zur Kritik an der bestehenden therapeutischen Struktur. Allfällige Defizite dürfen doch – lassen Sie mich das ganz deutlich sagen – nicht dazu führen, das Kind mit dem Bade auszuschütten und das als richtig erkannte Konzept "Therapie statt Strafe" an sich in Frage zu stellen oder gar als falsch über Bord zu werfen. Das Orten von Defiziten in