Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 91

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bindenden internationalen Konditionen, um den weltweiten Kampf gegen die Geldwäsche koordinieren zu können.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist mit dem heute von uns zu ratifizierendem Übereinkommen über die Geldwäsche gelungen. Es verfolgt das Ziel, die internationalen Bestimmungen über Geldwäsche und die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten einander anzunähern und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

Das Übereinkommen ist vom Grundsatz getragen, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen und dabei moderne und wirksame Methoden auf internationaler Ebene anzuwenden.

Positiv hervorzuheben ist für Österreich, daß es vom Zeitplan her gelungen ist, das Europaratsübereinkommen zur Geldwäsche im ungefähren zeitlichen Gleichschritt mit dem am 1. März des heurigen Jahres in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz zu ratifizieren. Durch die Kombination von internationalen Übereinkommen und dem innerstaatlichen Strafrechtsänderungsgesetz steht uns für die Zukunft ein wirksames und schlagkräftiges Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Form der schweren Kriminalität zur Verfügung.

Erfaßt werden alle Kriminalitätsformen, insbesondere aber Delikte, die wie der illegale Drogenhandel bedeutende illegale Gewinne abwerfen. Zentral für das Übereinkommen ist der weite Begriff des Vermögensgegenstandes und der darauf Bezug nehmende und daher ebenso weite Begriff des Ertrages. Damit soll sichergestellt werden, daß wirklich jeder wirtschaftliche Vorteil, welcher Art auch immer, erfaßt wird, der durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Es ist daher nicht notwendig, daß der Vermögensgegenstand im Besitz desjenigen sein muß, der die strafbare Handlung begangen hat. Dadurch können auch jene Vermögensteile erfaßt und abgeschöpft werden, die bei anderen, vom Täter verschiedene Personen angefallen sind.

Dieses neugeschaffene Instrument der Abschöpfung der illegalen Bereicherung soll aber neben jenen Geldern, die dem Täter durch die Straftat zugeflossen sind, auch jene Zuwendungen erfassen, die für die Begehung von Straftaten empfangen wurden, unabhängig davon, ob diese Verbrechen auch tatsächlich begangen wurden.

Um dies alles auch tatsächlich in der Praxis erreichen und umsetzen zu können, sieht das Übereinkommen ein komplettes Regelwerk vor, das alle Stadien des Verfahrens, beginnend bei der ersten Ermittlung bis zur Verhängung von Einziehungsentscheidungen, abdeckt und ein flexibles System der internationalen Zusammenarbeit bei all diesen Verfahrensstadien vorsieht. Es ist ein deutlicher Fortschritt im Vergleich zum bisherigen Zustand, der sich nur auf allgemeine Rechtshilfe, auf Abkommen zwischen den einzelnen Staaten stützen konnte.

Eine wesentliche Voraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Verpflichtung zur Schaffung nationaler Mindeststandards, die es den Mitgliedsstaaten ermöglichen, den Tätern die Früchte ihrer Verbrechen zu entziehen. Das Übereinkommen strebt hierbei eine Verringerung der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Eine Gleichschaltung der nationalen Gesetzgebung ist jedoch nicht Ziel und Folge des Übereinkommens.

Meine Damen und Herren! Mit der Annahme des Übereinkommens können wir einen weiteren wichtigen Grundstein im Kampf gegen das organisierte Verbrechen legen. Doch bis das gesamte Gebäude steht, ist es, so fürchte ich, für uns noch ein langer Weg, den wir trotzdem oder gerade deswegen unverzüglich zu beschreiten haben. (Beifall bei der SPÖ.)

14.54

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Die nächste Wortmeldung liegt von Herrn Abgeordneten Dr. Stummvoll vor. Um 15 Uhr muß ich unterbrechen, Sie haben daher 6 Minuten zur Verfügung. – Bitte.

14.54

Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mein Vorredner, Kollege Kaipel, hat den Inhalt dieses


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