Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 37

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Meine Damen und Herren! Eines muß aber klar sein, und das möchte ich auch meinen Fraktionskollegen sagen: Wenn es zu jenen Aufgaben des Bundesheeres, wie sie im Wehrgesetz definiert sind, zusätzliche Aufträge für das Bundesheer gibt, die über die normalen Friedensaufgaben hinausgehen, dann muß dafür auch die finanzielle Bedeckung sichergestellt werden. (Abg. Dr. Haselsteiner: Durch Umschichtungen!) Wenn eine solche Entscheidung getroffen wird, dann hat sich die politische Führung auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen. (Demonstrativer Beifall des Abg. Jung. – Abg. Jung: Der Haselsteiner klatscht nicht! ) Ich meine, eine zusätzliche budgetäre Absicherung derartiger Einsätze des Bundesheeres müßte doch möglich sein.

Meine Damen und Herren! Ich wiederhole: Eine Neuregelung der Entsendung von Einheiten des Bundesheeres ins Ausland war höchst notwendig. Ich bedauere außerordentlich, daß mit diesem Gesetz kein wirklich großer Wurf gelungen ist. Ich bedauere, daß – obwohl sich zunächst eine sehr positive Arbeit im Ausschuß abgezeichnet hat – die Vorschläge und Abänderungsanträge, die von uns Liberalen eingebracht worden sind, dann eigentlich am Widerstand des Herrn Kollegen Schieder gescheitert sind.

Ich bin nicht ganz der Auffassung des Kollegen Scheibner, daß die Österreichische Volkspartei den eigentlichen Widerstand geleistet hätte, sondern ich meine, es lag an den Sozialdemokraten. Ich komme später noch darauf zurück. Ich bedauere das. Wir Liberalen werden diesem Gesetz unsere Zustimmung daher nicht geben.

Wir meinen, daß es nicht sein darf, daß es in einer so sensiblen Materie wie etwa jener der Anlaßfälle für die Entsendung von Einheiten weiterhin Unklarheiten gibt. Es gibt trotz der gesetzlichen Festlegung auch weiterhin Interpretationsmöglichkeiten, vor allem, was die Anlaßfälle für die Entsendung von Einheiten betrifft. Wir haben eine Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlaments, des Hauptausschusses des Nationalrates. Das ist für uns nicht annehmbar. Das ist nicht akzeptabel.

Es sind auch noch andere Fragen offengeblieben, von denen wir meinen, daß sie gerade im Rahmen der Vorberatungen zu diesem Entsendegesetz schon längst hätten geklärt werden müssen. Da dieser Gesetzentwurf ja schon fast über ein Jahr in Diskussion steht, hätten auch andere Fragen, wie etwa die der Freiwilligkeit oder die der Aus- und Einfuhr von Waffen, entsprechend geregelt werden müssen, sodaß man hier zu einer gesamtheitlichen, umfassenden Regelung hätte kommen können.

Ich möchte nun einige Argumente anführen, warum wir diesen Gesetzentwurf ablehnen werden. Zunächst meine ich, daß in einer so sensiblen Frage wie der Festlegung der Anlaßfälle für die Entsendung von Einheiten ins Ausland absolute Klarheit bestehen muß. Ich bedauere, daß diese Klarheit durch jene Formulierungen, die in diesem Entwurf nunmehr festgelegt wurden, nicht gegeben ist.

Wir Liberalen haben beantragt, daß wir uns an die Terminologie und an die Systematik anlehnen, die auch seitens der Vereinten Nationen gepflogen wird und wie sie in der "Agenda für den Frieden" in einem Bericht des Generalsekretärs vom Jänner 1992 an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegt ist.

Meine Damen und Herren! Aus diesem Bericht geht klar hervor, was seitens der Vereinten Nationen unter friedenssichernden Maßnahmen zu verstehen ist oder, besser gesagt, was mit Maßnahmen zur Sicherung des Friedens gemeint ist. Dabei kann jedenfalls von einem sehr breiten Ansatz ausgegangen werden. Dieses breite Spektrum umfaßt Maßnahmen der vorbeugenden Diplomatie, Maßnahmen der Friedensschaffung und der Friedenssicherung, aber auch Maßnahmen der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit.

Dieses gesamte Maßnahmenpaket ist terminologisch, begrifflich seitens der Vereinten Nationen unter dem Begriff "Sicherung des Friedens im Geiste der Charta der Vereinten Nationen" zusammengefaßt. Diese Klarstellung wollten wir, und ich meine, daß diese Klarstellung auch notwendig gewesen wäre, damit wir uns nicht auf den engen Begriff der Friedenssicherung durch militärische Maßnahmen nach Herstellung eines Waffenstillstandes nach bewaffneten Ausein


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