Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 160

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Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Zu Ihrer Kritik an einem fehlenden Stickoxidtagesmittelwert beziehungsweise -grenzwert. Ich glaube, Sie haben das gemeint. Sie haben die Stickoxide nicht ausdrücklich erwähnt, aber ich darf Ihnen hier sagen, daß neuere Erkenntnisse zeigen, daß der Langzeitschutz besser durch die Einhaltung eines Jahresmittelwertes gewährleistet ist. In den WHO-Richtlinien, die in den nächsten Monaten veröffentlicht werden, wird ein solcher Jahresmittelwert mit 0,04 Milligramm pro Kubikmeter enthalten sein. Sollte sich eine Gelegenheit ergeben, bin ich gerne bereit, diesen dann zusätzlich zum derzeit schon vorhandenen Halbstundenmittelwert aufzunehmen. Die Einbeziehung eines Tagesmittelwertes von 0,1 Milligramm pro Kubikmeter, wie von Ihnen gefordert, halten wir in diesem Zusammenhang nicht für sinnvoll.

Ein Argument, das ich geglaubt habe im Ausschuß ausreichend entkräftet zu haben, ist heute wiederum gekommen, und zwar von seiten des Herrn Abgeordneten Schweitzer, nämlich die Kostenfrage in Richtung der österreichischen Bundesländer. Ich darf es hier noch einmal entkräften: Es gibt kein Gesetz, meine sehr verehrten Damen und Herren des Hohen Hauses, das sich auf mehr als 25 Seiten in der Regierungsvorlage mit der Kostenthematik auseinandersetzt. Es gibt bisher kein anderes Gesetz, das dem Hohen Haus in diesem Land zugeleitet wurde. Und ich kann Sie, Herr Abgeordneter Schweitzer, nochmals beruhigen: Es existieren – mit Ausnahme zweier burgenländischer Meßstellen – alle Meßstellen, die in Österreich zur Messung notwendig sind, und die Mehrkosten sind in einem durchaus vertretbaren Ausmaß, sie liegen insgesamt für Bund und Länder zwischen 4,7 und 9,6 Millionen Schilling pro Jahr.

Es ist darüber mit den Ländern in Gesprächen der Finanzausgleichspartner ausführlich diskutiert worden, und die Länder haben diese Position auch zur Kenntnis genommen, nämlich daß das, was bisher schon an Meßnetzen von den Ländern betrieben wurde, auch weiterhin von den Ländern und auf Kosten der Länder betrieben werden wird. Außerdem spielen sich die neu hinzugekommenen Kosten, wie gesagt, in einem relativ bescheidenen Rahmen ab, dies insbesondere, wenn man die umfassende Bedeutung dieses Gesetzes betrachtet.

Es ist dies ein umfassendes Gesetz. Es ist erstmals der Fall, daß wir in Österreich nicht nur die Emission, die Schadstofferzeugung, an einer bestimmten Quelle, sei es ein Fabriksschornstein, sei es ein Autoauspuff, messen, kontrollieren und beschränken, sondern wir sagen: Das, was auf den Menschen einwirkt, das, was auf die Pflanze beziehungsweise die Vegetation einwirkt, hat beschränkt zu werden, denn das ist das eigentlich Gesundheitsschädliche, das ist das eigentlich Umweltschädliche. Damit ist dieses Gesetz naturgemäß ein Meilenstein.

Herr Abgeordneter Schweitzer! Sie unterliegen hier einem Irrtum, den ich auch geglaubt habe bereits im Ausschuß gegenüber Frau Langthaler aufgeklärt zu haben, wenn Sie meinen, daß eine Integration mit dem Luftreinhaltegesetz möglich gewesen wäre. – Nein, das wäre nicht möglich gewesen, weil man dann ein immissionsseitig wirksames Gesetz mit einem emissionsseitig wirksamen Gesetz vermischt hätte, und das wäre wahrlich nicht sinnvoll gewesen.

Zuletzt, um auch das nicht im Raum stehenzulassen, Frau Abgeordnete Langthaler, zum Hausbrand: Die kleinen Heizungsanlagen sind selbstverständlich im Immissionsschutzgesetz – Luft integriert. Ich darf Sie auf die §§ 27 und 28 verweisen. Ich darf darauf verweisen, daß eigene Grenzwerte hiefür festgesetzt worden sind. Selbstverständlich ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß es sich hier um eine Kompetenz der Länder handelt und daß wir zum Wirksamwerden dieser Paragraphen eine Artikel-15a-Vereinbarung benötigen. Das ist nun einmal in einem föderal strukturierten Bundesstaat so. Wir werden mit dieser Artikel-15a-Vereinbarung in Kürze zu einem Abschluß kommen und damit dann die Umsetzung in den Ländern sicherstellen. Aber natürlich sind diese Heizungsanlagen nicht etwa im Gesetz vergessen beziehungsweise weggelassen worden, sie sind dabei.

Lassen Sie mich abschließend feststellen, daß mit diesem Immissionsschutzgesetz – Luft immerhin auch beispielsweise in unserem Anlagenrecht, in unserer Gewerbeordnung in Zukunft festgelegt ist, daß alle Anlagengenehmigungen auch auf die im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte Rücksicht zu nehmen haben. Das heißt, es steht dieses Gesetz nicht für sich alleine, sondern andere Gesetze, Anlagenrecht, Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, haben auf die im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte Rücksicht zu nehmen. Damit ist dies ein lang


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