Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 173

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

im Verfassungsausschuß über die vorliegende Materie geführt wurden, kann ich meine Ausführungen kurz halten. Ich möchte nur zwei wesentliche Aspekte anmerken.

Der eine ist, daß man bei aufmerksamer Lektüre des Titels des Gesetzes feststellt, daß man einer einstimmigen Entschließung dieses Hauses, nach der wir für den Bereich der Karenzierungsregelungen für Elternschaften den Begriff "Urlaub" aus den Gesetzestexten herausnehmen wollten, offenbar nicht nachgekommen, also säumig ist. Es werden nämlich auch zwei Gesetze, nämlich das Elternkarenzurlaubsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz, novelliert, in denen nach wie vor eine Wortwahl gepflogen wird, die der einstimmigen Entschließung dieses Hauses nicht entspricht. Meiner Ansicht nach wäre es an der Zeit, dieses Säumnis nachzuholen. Im Zusammenhang mit dieser Materie ist es nicht gut möglich, weil es sich hier nur um die Titel von betroffenen Gesetzen handelt. Daher haben wir von einem entsprechenden Abänderungsantrag Abstand genommen.

Der zweite Aspekt ist klein, aber er ist mir wichtig. Ich habe ihn auch im Ausschuß vorgetragen, möchte ihn aber auch im Plenum nicht verschweigen. Wir schaffen in dieser Novelle einen neuen Amtstitel im Beamten-Dienstrecht, und zwar den Amtstitel "Militärbischof". Wir begehen damit meiner Meinung nach einen Fehler, weil wir nur zur höheren Ehre der Pseudosystematik von beamteten Titeln einen Militärbischof – und ein katholischer Militärbischof ist kraft seines kirchlichen Amtes ein Militärbischof – zusätzlich mit einem staatlichen Titel versehen. Es ist, meine ich, einfach – ich will nicht sagen lächerlich, weil es das nicht trifft – peinlich, es ist überflüssig, weil das am Amt, das er in seiner Sphäre, in der Sphäre der Kirche, ausübt, überhaupt nichts ändert. Er ist der Diözesanbischof einer Personaldiözese, einer Diözese, die aufgrund der persönlichen Eigenschaften ihrer Mitglieder, der Militärpersonen, definiert ist. Er ist auch sicher nach allen Vorschriften des Kirchenrechtes geweiht und so weiter.

Er wirkt im militärischen Kreise, weil es offensichtlich ein besonderes Anliegen ist, Menschen, die militärischen Dienst zu leisten haben, unmittelbar vor Ort seelsorgerisch zu betreuen. So weit, so gut. Es ist auch mit unserer Auffassung von Trennung von Kirche und Staat unter dem Titel Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar, daß diese Funktionalitäten zusammengeführt werden.

Warum aber ein geistlicher Würdenträger eines staatlichen Titels, der in ein Beamtengesetz hingeschrieben wird, bedarf, ist für uns nicht nachvollziehbar. Das ist kein konstitutiver Rechtsakt, sondern hat ausschließlich Konsequenzen auf der Besoldungsebene. Für die Besoldungsebene aber kann wohl nicht der Umstand, daß er nun "Militärbischof" heißt, entscheidend sein, sondern dafür ist seine Einstufung nach bestimmten Verwendungskriterien wesentlich.

Das soll so sein, wenngleich wir der Meinung sind, daß wir damit vorführen, daß wir nicht alle anerkannten Religionsgemeinschaften in diesem Lande gleich behandeln. Das kommt noch dazu. Es findet sich für vergleichbare religiöse Würdenträger der anerkannten Religionsgemeinschaft Islam oder der Israelitischen Kultusgemeinde keine entsprechende Regelung. – Das nur als Fußnote.

Ich bitte daher, den von uns hier im Hohen Haus noch einmal eingebrachten Abänderungsantrag zu unterstützen, sodaß er eine Mehrheit bekommt und die entsprechende Passage im Gesetz gestrichen werden kann. Ich bitte darum, und ich hoffe, daß es trotz vorgerückter Stunde möglich sein wird, diese für uns wichtige Reparatur vorzunehmen. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)

20.31

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kräuter. – Bitte.

20.31

Abgeordneter Dr. Günther Kräuter (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich werde mich ebenfalls auf einige wenige Anmerkungen beschränken.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite