Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 54

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Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1 der 77. Sitzung des Nationalrates (XX. GP)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem die Regierungsvorlage (685 d. B.) in Fassung des Ausschußberichtes (755 d. B.) betreffend Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (685 d. B.) in Fassung des Ausschußberichtes (...) betreffend Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) wird wie folgt geändert:

1. Das Wort "Fremde(r)" wird jeweils ersetzt durch "Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft" und die Wortfolge "fremde Staatsangehörigkeit" wird ersetzt durch "andere Staatsbürgerschaft".

2. § 8 Abs. 3 Z 3 entfällt.

3. § 8 Abs. 4 wird geändert und lautet:

§ 8 Abs. 4: "Personen, deren Ehe nichtig gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz ist, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen."

4. § 8 Abs. 5 erster Satz wird wie folgt geändert und lautet:

§ 8 Abs. 5 erster Satz: "Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine den sanitäts-, gesundheits- und baupolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechende Unterkunft für die Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die sich hier niederlassen will."

5. § An 10 Abs. 2 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

§ 10 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz: "ausreichende eigene Mittel und ein gesicherter Lebensunterhalt sind jedenfalls dann gegeben, wenn eine kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung oder eine zur Existenzsicherung gedachte gesetzliche Transferleistung vorliegt;"

6. § 10 Abs. 4, wird geändert und lautet:

§ 10 Abs. 4: "Die Behörde hat Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind oder aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können; diesen Personen ist ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen."

§ 10 Abs. 4 letzter Satz wird Abs. 5.

7. § 13 entfällt.

8. § 14 Abs. 2: Der Halbsatz "dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3)" entfällt.

9. § 14 Abs. 3 erster Satz wird wie folgt geändert und lautet:


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