Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 55

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

§ 14 (3) erster Satz: "Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Einreisedokument ersichtlich zu machen; eine Niederlassungsbewilligung gilt für jeglichen Aufenthaltszweck."

10. § 18 Abs. 1 Z 1 entfällt. Die Ziffern 2 und 3 werden zu Ziffern 1 und 2, wobei das Wort "anderen" entfällt.

11. § 18 Abs. 5 zweiter Halbsatz entfällt.

12. § 18 Abs. 6 erster Satz entfällt.

13. § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:

§ 19 (2) Z 1: "Schlüsselkräfte sind, an deren Beschäftigung a) im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder b) im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;"

Die Z 1 bis 5 werden zu Ziffern 2 bis 6.

14. § 20 Abs. 1 letzter Satz wird geändert und lautet:

§ 20 (1), letzter Satz: "Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt auch bei späterem Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug erhalten."

15. An § 21 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

§ 21 Abs. 1 letzter Satz: "Der Antragsteller ist über die Möglichkeit des Anspruchs auf Familiennachzug zu informieren."

16. § 21 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 werden zu den Abs. 3 und 4.

17. § 22 Abs. 1 dritter Satz wird geändert und lautet:

§ 22 Abs. 1, dritter Satz: "Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist in den Bescheiden über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen sofort stattzugeben wäre, ein Datum zu nennen, an dem der Antragsteller eine Erstniederlassungsbewilligung erhält, wodurch die Bewilligung als zu diesem späteren Zeitpunkt als erteilt gilt; auf die Anzahl der über die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl hinausgehenden Bewilligungen kann bei der nachfolgenden Verordnung Bedacht genommen werden."

18. An § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:

§ 22 (2): Sind am Ende eines Kalenderjahres in einzelnen Bundesländern nicht alle aufgrund der Niederlassungsverordnung möglichen Erstniederlassungsbewilligungen vergeben worden, werden diese auf jene Bundesländer, in welchen die Quote bereits ausgeschöpft ist, durch Verordnung proportional übertragen."

19. § 23 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.

20. § 28 Abs. 2 wird geändert und lautet:

§ 28 (2) "In Österreich geborene Kinder von Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder der Vater oder der Obsorgepflichtige über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter oder des Vaters oder des Obsorgepflichtigen weiterhin besteht."

21.. § 32 Abs. 2 entfällt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite