Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 56

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22. An § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

§ 33 (4): "Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft dürfen bei Vorliegen des Abs. 2 Ziffer 3 nicht ausgewiesen werden, wenn sie gegen Personen, die der Strafdelikte Zuhälterei (§ 216 StGB) oder Menschenhandel (§ 217 StGB) oder ausbeuterische Schlepperei verdächtigt werden, Informationen liefern, die diesen Verdacht erhärten sowie in einem Gerichtsverfahren aussagen."

23. § 34 Abs. 1 Z 3 wird geändert und lautet:

§ 34 (1) 3. der Aufenthaltstitel einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft erteilt wurde, weil sie sich auf eine Ehe berufen, obwohl diese für nichtig zu erklären ist.

24. § 34 Abs 2 ist die Wortfolge "Weiters sind Fremde..." durch "Weiters können Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft..." zu ersetzen.

25. § 34 Abs. 3 Z 1 entfällt.

26. In § 34 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort "nahezu".

27. § 35 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

28. § 35 Abs. 2 wird geändert und lautet:

§ 35 (2): "Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen wegen Wirksamkeit eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden."

29. § 35 Abs. 3 entfällt.

30. § 36 Abs. 2 Z 2: Die Wendung "mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges Gewerbe oder" entfällt.

31. § 36 Abs. 2 Z 4 wird geändert und lautet:

§ 36 Abs. 2 Z 4: "im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;"

32. § 36 Abs. 2 Z 9 wird geändert und lautet:

§ 36 Abs. 2 Z 9: "eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, die Ehe jedoch durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wurde."

33. An § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

§ 30 Abs. 5: "Verwaltungsübertretungen dürfen nicht zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes führen, wenn sie länger als ein halbes Jahr zurückliegen oder die Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft länger als zwei Jahre mit Aufenthaltstitel ansässig ist."

34. In § 37 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "§ 34 Abs. 1" die Wortfolge "bis 3" eingefügt.

35. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

§ 38 Abs. 1 Z 1: "die Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft Opfer von Menschenhandel war, zur Geheimprostitution gezwungen wurde und gegen Personen, die der Strafdelikte Zuhälterei (§216 StGB) oder Menschenhandel (§ 217 StGB) oder ausbeuterische Schlepperei


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