Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 58

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Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG) eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1 der 77. Sitzung des Nationalrates (XX. GP)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Regierungsvorlage (686 d. B.) in Fassung des Ausschußberichtes (...) betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (686 d. B.) in Fassung des Ausschußberichtes (...) betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG)

1. Das Wort "Fremde(r)" wird im gesamten Asylgesetz jeweils ersetzt durch "Person(en) nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft".

2. § 4 Abs. 3 wird geändert und lautet:

§ 4 (3): "Voraussetzung für die Annahme von Verfolgungssicherheit ist das Vorliegen einer schriftlichen Übernahmeerklärung des in Betracht kommenden Drittstaates, in welcher für den konkreten Einzelfall ein faires Asylverfahren und die Einhaltung des Refoulement-Schutzes zugesichert wird."

3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 4 (5): "Können Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen ab Antragstellung in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, ist ihr Asylantrag in Österreich zu prüfen und ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

4. § 6 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 4 Z 2.: "die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber sich offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bezieht oder"

5. § 6 Ziffern 3 und 4 entfallen.

6. § 10 Abs. 2, zweiter Satz wird geändert und lautet:

§ 10 (2) zweiter Satz: "Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen, Ehegatten, minderjährige unverheiratete Kinder und behinderte volljährige Kinder zulässig;"

7. § 17 wird geändert und lautet:

§ 17: "Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind persönlich von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören. Sie sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht zurückzuweisen."

8. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 21 (1): "Auf Asylwerber findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht."

9. § 21 Abs. 2 wird geändert und lautet:


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