Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 74

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"Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur, wenn die Ehe bereits vor der Einreise des Fremden bestanden hat."

5. § 11 Abs. 2 lautet:

"(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gilt der Erstreckungsantrag als unzulässig."

6. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

"(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten."

7. § 14 Abs. 1 Z 5 erster Satz lautet:

"5. die Fremden eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Gemeinschaft bedeuten."

8. § 14 Abs. 4 entfällt und in der Folge erhält der Abs. 5 die Bezeichnung "(4)".

9. In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre".

10. § 16 entfällt.

11. § 17 Abs. 2 erster Satz lautet:

"(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen."

12. In § 17 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck "(§ 16 Abs. 2)"

13. In § 17 Abs. 4 erster Satz lautet:

"(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung wahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, oder als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre."

14. § 18 Abs. 2 lautet:

"(2) Das Bundesasylamt hat im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung zu bezeichnen, die sie bis zur Erledigung ihres Antrages benützen müssen."

15. § 19 Abs. 1 lautet:

"(1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab


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