Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 75

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dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber sind jedoch dazu zu verhalten, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Sie verlieren dann aber für die Dauer eines Jahres den Anspruch auf Asyl."

16. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

"Ein Aufenthaltsverbot ist gegen Flüchtlinge zu verhängen, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 gegeben sind."

17. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

"Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Europäischen Union oder in Russisch gestellt werden."

18. § 26 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

"Das Merkblatt ist auch in Englischer, Französischer, Spanischer und Russischer Sprache bereitzuhalten."

19. § 27 Abs. 2 erster Satz lautet:

"(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte, wie insbesondere über den Herkunftsstaat, Reisemittel oder den Fluchtweg, zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen."

20. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 eingefügt, womit der bisherige Abs. 3 in Abs. 4 umbenannt wird

"(3) Anträge von Asylwerbern, die vorsätzlich ihre Identitätsdokumente vernichtet haben, sind zurückzuweisen."

21. § 29 erster Satz lautet:

"§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache der Europäischen Union oder in Russisch zu enthalten."

22. § 30 Abs. 1 lautet:

"§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin aus Gründen, die sie selbst zu verantworten haben, nicht möglich ist."

23. § 34 erster Satz lautet:

"§ 34. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen können von den Stempelgebühren befreit werden, wenn der Antragsteller offenkundig nicht über die nötigen Mittel verfügt."

24. § 38 Abs. 1 dritter Satz lautet:

"Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Nationalrates auf unbestimmte Zeit ernannt."


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