Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 88

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Erlauben Sie mir, noch einige weitere Argumente, warum ich glaube, daß diese Umsetzung nicht akzeptabel wäre, in die Diskussion einzubringen.

Es würde dies bedeuten, daß die Verlängerung legaler Arbeitsverhältnisse von mehr als 76 000 ausländischen Arbeitskräften nicht gesichert wäre und in letzter Konsequenz auch in bestehende Beschäftigungsverhältnisse eingegriffen werden müßte. Es würde bedeuten, daß wir integrierten jugendlichen Ausländern der zweiten Generation nach dem Schulabschluß in Österreich keine Arbeitsmarktzulassung ermöglichen könnten. Es würde bedeuten, daß im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse dringend erforderliche Schlüsselkräfte – hochspezialisierte Schlüsselkräfte, Manager – nicht einmal dann, wenn sie aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential nicht zur Verfügung gestellt werden können, bewilligt werden würden.

Die Absenkung der Bundeshöchstzahl auf 6 Prozent ohne flankierende Begleitmaßnahmen wäre auch eine derart krasse Reduktion des ausländischen Arbeitskräftepotentials, daß mittelfristig zwangsläufig eine zusätzliche Neuanwerbung erforderlich wäre, weil in manchen Bereichen – Sie kennen die Branchen – eine unverzichtbare Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Arbeitskräften gegeben ist.

Ich hoffe, sehr geschätzte Damen und Herren, diese Argumente konnten Sie davon überzeugen, daß dieser Antrag nicht die Zustimmung finden sollte; er wurde auch im Ausschuß entsprechend behandelt.

Ich erlaube mir auch, auf den Entschließungsantrag 218/A des Liberalen Forums, der die Schaffung eines Teilarbeitslosengeldes behandelt, Bezug zu nehmen. Wir haben bereits im geltenden Recht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes den Umgang mit den Zuverdiensten zum Bezug des Arbeitslosengeldes behandelt beziehungsweise sind wir dabei, Verhandlungen über diese Frage in Angriff zu nehmen. Mit den Bestimmungen soll lediglich die Anrechnung von Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten, die neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe bezogen werden, in Form eines Anrechnungsmodells geregelt werden. Was fehlt, ist eine gesetzliche Regelung für den Umgang mit Einkünften aus einer durchgehenden, nicht geringfügig entlohnten Teilzeitbeschäftigung. Wir sind dabei, für diese unterschiedlichen Betroffenheiten eine Diskussionsgrundlage zu erarbeiten, um sie auch der parlamentarischen Behandlung zuzuführen.

Es ist aber in diesem Zusammenhang so – ich möchte das in der doppelten Bedeutung hier in den Raum stellen –, daß wir einerseits wissen, daß das ein Anliegen ist, daß aber auf der anderen Seite eine Reihe von Problemen und Fragen dabei gelöst werden soll und muß, Fragen wie etwa: Wie würde ein Teilarbeitslosengeld hinsichtlich der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung zu sehen sein? Wie ist das mit der ewigen Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung? Wie bemißt sich das Folgearbeitslosengeld im Anschluß an das Arbeitslosengeld bei Teilzeitbeschäftigung wegen neuer Anwartschaft? Es stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Angebote des Arbeitsmarktservice, und nicht zuletzt ist es eine zentrale Frage, wie es überhaupt mit der Verfügbarkeit von Betrieben steht, wie ein Teilarbeitslosengeld in Anspruch genommen werden beziehungsweise gelten kann.

Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, daß wir uns mit dieser Frage befassen, aber eine Fülle von doch sehr grundsätzlichen Fragen im Vorfeld geklärt werden muß, weil auch die Konsequenzen zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus wurde der Antrag 305/A der Freiheitlichen im Ausschuß behandelt, in dem es darum geht, die Schaffung einer ewigen Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung zu verankern. Ich darf Sie, sehr geschätzte Damen und Herren, daran erinnern, daß wir im Rahmen der Strukturanpassungsgesetze sehr bewußt Änderungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsrechtes durch Verstärkung des Versicherungsgedankens beschlossen haben und auch eine zeitliche Nähe zwischen Beitragsentrichtung und Inanspruchnahme der Leistung zu regeln versuchten. Ich glaube, daß diese Vorgangsweise auch gerechtfertigt ist, weil dadurch sichergestellt wird, daß Personen in den Schutz der


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