Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 102

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7. § 32 samt Überschrift entfällt.

8. § 34 Abs 2, 3 und 4 entfallen.

9. § 35 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 35. (1) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft oder mangels Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nicht ausgewiesen werden.

(2) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind.

(3) Den in Abs 2 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

10. § 36 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.

(2) Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft ist anzunehmen, wenn eine Person

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Zuhälterei und der Menschenhandel geregelt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

(3) Eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

11. § 37 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;


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