Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 103

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3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

12. § 38 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung darf nicht erlassen werden, wenn

1. der Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können;

2. die Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn Jahre oder mehr als die Hälfte der Lebenszeit ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war.

13. § 113 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

(5) Die bis zum 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, sofern es sich nicht im Sinne des Abs 4 um eine Aufenthaltserlaubnis handelt.

14. § 113 Abs 7 wird wie folgt abgeändert und lautet:

(7) Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wurde, treten auch dann außer Kraft, wenn sie rechtskräftig sind und nicht beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angefochten wurden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verländerung nicht mehr versagt bzw Verlust nicht mehr verfügt werden könnte. In diesen Fällen ist über Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erteilen.

15. § 113 Abs 10 wird wie folgt abgeändert und lautet:

(7) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 hat die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festzulegen, sodaß für Familienangehörige (§ 20 Abs 1) im Sinne des § 21 Abs 3 der Familiennachzug längstens drei Jahre nach Antragstellung erteilt werden kann.

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Antrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Doris Kammerlander, Freunde und Freundinnen betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG) 686 dBeil zu den StenProt NR XX. GP i.d.F. des Ausschußberichtes 755 dBeil

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (686 dBeil StenProt NR XX. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG) idF des Ausschußberichtes (755 dBeil StenProt NR XX. GP) wird wie folgt abgeändert:

1. § 4 Abs 2 und 3 werden wie folgt abgeändert und lauten:

(2) Schutz in einem sicheren Drittstaat besteht für Personen, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat bzw Drittstaat – auch im Wege über andere Staaten haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind. Der sichere Drittstaat muß die Genfer Flüchtlingskonvention und das New Yorker Protokoll sowie die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert und eine Erklärung nach Art 25 dieser


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