Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 104

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Konvention abgegeben haben. Die tatsächliche Umsetzung dieser Instrumente muß in jedem Fall sichergestellt sein.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 ist ein Asylantrag nur dann wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn der betreffende Staat eine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den Asylwerber wieder einreisen zu lassen, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und wirksamen Schutz zu gewähren.

2. In § 6 entfallen die Z 3 und 4, die Z 5 wird zur Z 3.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

Offensichtlich begründete Asylanträge

§ 6a. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich begründet zu bewilligen, wenn

1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder – sofern er staatenlos ist – in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem aufgrund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung besteht;

2. Frauen aus wohl begründeter Furcht vor frauenspezifischer Verfolgung wie genitaler Verstümmelung, Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch oder anderen Formen frauenspezifischer Menschenrechtsverletzungen durch den Staat oder unter Duldung von staatlichen Organen flüchten;

3. Männer aus wohl begründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen ihrer homosexuellen Neigungen durch den Staat oder unter Duldung von staatlichen Organen flüchten.

4. § 10 Abs 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden, sie sind für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder sowie für andere nahe Angehörige zulässig, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung sprechen. Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und sie gegenüber anerkannten Flüchtlingen unterhaltsberechtigt sind. Ehegatten gelten nur dann als Angehörige im Sinne des Abs 1, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der einen Asylantrag eingebracht hat.

5. In § 14 Abs 3 wird der Ausdruck "gemäß Abs 1 Z 4 und 5" wie folgt ergänzt und lautet "gemäß Abs 1 Z 2, 4 und 5".

6. In § 17 Abs 1 entfällt der letzte Halbsatz, der lautet "oder Ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen", Abs 2 wird wie folgt abgeändert und die Abs 3 bis 5 entfallen:

(2) Fremde, die anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind persönlich von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören. Sie sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht zurückzuweisen.

7. § 21 Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:

§ 21. (1) Auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs 2, 36 Abs 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 jedoch nicht. Asylwerbern, die sich in Schubhaft befinden, ist ein asylrechtkundiger und unabhängiger Verfahrensberater sowie ein Dolmetscher seiner Wahl kostenlos zur Seite zu stellen.


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