Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 105

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(2) Ein Asylwerber darf nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, etwa um die zur Einreise erforderlichen Bewilligung zu beschaffen, ist nicht zulässig.

8. § 25 Abs 2 wird wie folgt ergänzt.

Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpflichtet, in diesen Angelegenheiten einen Flüchtlingsberater beizuziehen.

9. § 26 Abs 2 letzter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin bei Einbringen des Asylantrages in einer ihnen verständlichen Sprache zu übermitteln bzw zu übergeben. Weiters ist der Asylwerber mit Antragstellung auf die Möglichkeit der Konktaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater hinzuweisen und sind ihm die hiefür nötigen Hilfen zur Verfügung zu stellen.

10. § 27 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 27. (1) Asylwerber sind grundsätzlich persönlich von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören.

11. An § 27 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

(4) Bei offensichtlich begründeten Asylanträgen gemäß § 6a kann auf eine Einvernahme verzichtet werden. Jedenfalls ist bei Vorliegen eines offensichtlich begründeten Asylantrages gemäß § 6a Z 2 dem Asylantrag ohne Einvernahme stattzugeben, wenn durch einen Arzt, Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen oder anderen Personen unzweifelhaft das Vorliegen einer frauenspezifischen Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 6a Z 2 festgestellt wurde.

12. § 29 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 29. Bescheide haben den Spruch, der Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG und die Begründung der Entscheidung in einem dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus Gründen der § 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der Begründung sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmung beizugeben.

13. In § 32 Abs 1 wird die Wortfolge "binnen zwei Tagen" durch die Wortfolge "binnen 14 Tagen" ersetzt.

14. § 40 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechtes sowie zur Gewährleistung von asylrechtskundiger Beratung kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

15. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a. Jedem Asylwerber ist ein asylrechtskundiger und unabhängiger Verfahrensberater – wenn notwendig unter Beiziehung eines Dolmetschers – kostenlos zur Seite zu stellen.

16. An § 44 Abs 6 wird folgender Abs 7 angefügt:

(7) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz 1991 innehaben, erhalten nunmehr eine solche nach § 15 Asylgesetz 1997.

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Hlavac. 5 Minuten freiwillige Beschränkung der Redezeit. – Bitte, Frau Abgeordnete.


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