Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 101

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Die Anträge haben folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen betreffend die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) i.d.F. des Ausschußberichtes (755 dBeil StenProt XX. GP)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) idF des Ausschußberichtes (755 dBeil StenProt XX. GP) wird wie folgt abgeändert:

1. In § 8 Abs 3 entfällt Z 3.

2. In § 10 Abs 3 entfällt der letzte Satz, der lautet: "Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig."

3. In § 18 Abs 6 entfällt der vorletzte Satz, der wie folgt lautet: "Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll."

4. § 20 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 20. (1) Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt auch bei späterem Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug erhalten.

5. § 21 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug im Sinne des § 20 Abs 1 erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben.

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihren Ehegatt/inn/en sowie den Verwandten in auf- und absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern dies Angehörige bis spätestens folgendem Kalenderjahr beantragen.

(3) Der Familienangehörige von Personen aus Drittstaaten, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben und deren Familiennachzug nicht im Sinne des Abs 2 erfolgte, ist eine Erstniederlassungsbewilligung spätestens drei Jahre nach Antragstellung zu erteilen.

(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen.

(5) Die Gültigkeit von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.

6. In § 28 Abs 2 wird das Wort "die Mutter" durch "ein Elternteil" ersetzt.


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