Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 171

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dieser Wortlaut bestehen bleibt, möglicherweise dazu animiert werden, in die Anonymität beziehungsweise Illegalität zu gehen. Das kann nicht der Sinn dieses Teiles des Gesetzes sein.

Sehr geehrte Damen und Herren! Was die Vermittlung von Scheinehen betrifft, sollte § 106 Abs. 2 lauten: "Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte ... zu bestrafen. Über Fremde, die an der Vermittlung von Scheinehen beteiligt sind, ist ein Aufenthaltsverbot zu verhängen." (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Sehr geehrte Damen und Herren von den Regierungsparteien! Sie sollten dies tatsächlich als Unterstützung unsererseits sehen. Ich gehe davon aus, daß Ihre Zustimmung zu diesem Antrag für uns letztlich eine Schadensbegrenzung in bezug auf dieses Gesetz sein wird, und ich danke Ihnen bereits im voraus für Ihre wohlwollende Zustimmung. Denn ich nehme an, daß Sie den Antrag unterstützen werden! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

18.38

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Hofmann hat einen Abänderungsantrag vorgetragen, der schriftlich überreicht wurde und ausreichend unterstützt ist. Er hat ihn in den Kernpunkten auch erläutert. Die Vervielfältigung und Verteilung dieses Antrages im Sinne des § 53 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes wurde veranlaßt. Der Antrag wird außerdem dem Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Jung, Dipl.-Ing. Hofmann, Lafer und Kollegen zur Regierungsvorlage (685 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (755 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Regierungsvorlage (685 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (755 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (685 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (755 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. sich in Österreich nachweislich zum Zwecke eines Studiums oder einer Schulausbildung niedergelassen haben."

2. In § 7 Abs. 4 entfallen Z 1 und die Z 4; die bisherigen Z 2 bis 3 erhalten die Numerierungen 1 und 2.

3. § 8 Abs. 3 Z 3 lautet:

"3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Bundesland des beabsichtigten Aufenthaltes"

4. § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

"Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit,


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