Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 172

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verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Dauer von höchstens einem Monat pro Kalenderjahr können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden."

5. § 10 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

"(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere zu versagen, .."

§ 10 Abs. 4 ist zu streichen.

6. In § 18 Abs. 1 wird an Z 3 das Wort "sowie" und folgende Ziffer 4 angefügt:

"4. Studierende und SchülerInnen,"

7. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

"§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, ist auf deren Antrag im Rahmen der Quote eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12)."

8. § 22 erster Satz lautet:

"§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 20 und § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Bundesland der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung zur Verfügung stehen."

9. § 23 Abs. 7 müßte die Wortfolge "gemäß § 13 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997" richtigerweise lauten: "gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997."

10. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

"Sonderbestimmungen für Grenzgänger und Pendler"

11. § 25 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

"§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Grenzgänger (§ 1 Abs. 11) und Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.

(2) Fremden, denen als Grenzgängern oder Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohne weiteres eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten §§ 20 bis 22."

12. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz lauten:

"§ 33. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie ..."

13. § 34 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:

"(3) Schließlich sind Fremde, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen ..."


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