Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 173

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14. § 35 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz seiner eigenen Kräfte zu sichern, und dies nicht binnen sechs Monaten aussichtslos erscheint oder seine Bemühungen über diesen Zeitraum erfolglos verlaufen."

15. § 36 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

"§ 36. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt ..."

16. § 36 Abs. 2 Z 2 lautet:

"2. mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, insbesondere wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, rechtskräftig bestraft worden ist;"

17. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet:

"5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;"

18. In § 38 Abs. 1 sind die Z 4 und in der Folge auch der Abs. 2 zu streichen:

19. § 49 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Niederlassungsbewilligung kann solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden 1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und seither mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben; 2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben."

20. Dem § 61 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Verweigert ein Schubhäftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu beobachten. Sobald es erforderlich ist, ist auf Anordnung und unter Aufsicht eines Arztes die gesundheits- und lebenserhaltende Behandlung durchzuführen.

(6) Ein kranker oder verletzter Schubhäftling ist, soweit seine Haftfähigkeit in den Hafträumen der Behörde beeinträchtigt erscheint, in das nächstgelegene gerichtliche Gefangenenhaus oder die nächstgelegene Strafvollzugsanstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung gewährleisten. Der Leiter einer solchen Anstalt hat dem Ersuchen um Überstellung zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist. § 67 Abs. 6 gilt.

(7) Kann der Schubhäftling durch eine Maßnahme gemäß Abs. 6 nicht sachgemäß behandelt werden, oder wäre seine Gesundheit durch die Überstellung gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Schubhäftling aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die Pflegegebühr trägt vorläufig die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die die Schubhaft verhängt hat. Für Maßnahmen gemäß Abs. 5 bis 7 gilt § 103 Abs. 1 und 2."

21. § 66 ist zu streichen.

22. In § 103 entfällt die Wortfolge "einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel".


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