Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 248

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Ich kann mich bei einigen Bereichen tatsächlich noch an die Diskussion im Rahmen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erinnern, die Sie hier als "großen Erfolg" zu verkaufen versucht haben. Jetzt werden unter dem Druck verschiedener wirtschaftlicher Interessenten Deregulierungsmaßnahmen beschlossen, um die Fiktion zu vermitteln, daß, wenn Sie deregulieren, Anlagen schneller genehmigt werden könnten. Das ist eine Fiktion! Wir werden das morgen beim Gewerberecht noch einmal diskutieren. Ich kann Ihnen eine große Zahl von Berichten zitieren, vor allem von der Volksanwaltschaft, aber auch von den diversen Umweltanwaltschaften, in denen jetzt schon festgestellt wird, daß all die Deregulierungsmaßnahmen, die Sie seit zwei Jahren im Umweltrecht setzen, nicht zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren geführt haben. – Sie haben vielmehr zu Problemen geführt, und Sie werden sich damit Probleme für die Zukunft einbrocken.

Sie verlassen ein Prinzip, das wir im Umweltrecht vor einigen Jahren verankert haben, nämlich das Prinzip der Vorsorge, das Prinzip der Prävention, das an und für sich nicht nur in Österreich ein Prinzip der Umweltgesetzgebung war, sondern auch innerhalb der Europäischen Union. Sie durchbrechen dieses Prinzip permanent; auch heute hier beim Wasserrecht, und zwar gerade bei der Novelle des § 31a, bei dem es um Anlagen zur Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen geht. Da geht es konkret um solche Anlagen wie etwa die Eisenrohrerzeugung, die Perchloräthylen zur Entfettung der angefertigten Rohre verwendet.

Wir hatten so einen Problemfall in Österreich. Das war der Betrieb Schoeller-Bleckmann in Ternitz, bei dem es genau um solche Kontaminationen ging und bei dem genau diese Bestimmung anzuwenden war, weil vorsorgende Maßnahmen gerade dort vorzunehmen sind, wo eine großflächige Grundwasserverseuchung hintanzuhalten ist.

Solche bisherige Bestimmungen, die grundsätzlich im Sinne der Vorsorge bewilligungspflichtig und in umfassendem Ausmaß zu begutachten waren, drehen Sie um. Diese sind nun nur mehr ausnahmsweise meldepflichtig, und auch nur dann, wenn es eine Verordnung des Landeshauptmannes gibt, in der er die besonderen Gefährdungspotentiale entsprechend beschreibt.

Das ist ein Verlassen eines Grundkonsenses, den es gerade im Wasserrechtsbereich gab, nämlich des Grundsatzes der Vorsorge, der flächendeckenden Grundwasserschonung und des Schutzes, den Sie einfach für eine Deregulierung aufgeben, deren Tragweite Sie noch nicht abschätzen können. Tatsächlich scheinen Sie die Tragweite dessen, was Sie heute und morgen bei der Gewerbeordnung beschließen werden, noch nicht zu erfassen.

Das zeichnet auch diese acht von mir taxativ aufgezählten Deregulierungsbestimmungen aus, daß Sie deren Vagheit und Grenzenlosigkeit, die Sie letztlich heute mitbestimmen werden, offensichtlich noch nicht erkennen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, daß gerade die Umweltsprecher der beiden Koalitionsparteien, Abgeordneter Keppelmüller und Abgeordneter Kopf, die hier als Hauptverhandler zitiert wurden, nicht sehen, daß sie ein Grundprinzip des Grundwasserschutzes verlassen, nämlich das Prinzip der Vorsorge und der Prävention, und daß sie heute für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen letztlich eine wirklich mehr als schlechte Prüfung beschließen.

Der Abänderungsantrag, den Sie in letzter Minute in den Ausschuß eingebracht haben – Herr Abgeordneter Barmüller hat natürlich vollkommen recht, daß Sie uns den Abänderungsantrag, wären wir im Ausschuß gesessen, auch nicht früher gegeben hätten und daß wir genausowenig hätten tun können; Sie haben ihn kurz vorher eingebracht; das betrifft den § 32a; Kollegin Aumayr hat es kurz angeführt –, ist natürlich eine Lex OMV; eine Lex Aderklaa, denn damit wird der Bundesminister ermächtigt, in einer Verordnung jene Stoffe zu nennen, die jedenfalls nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen in das Grundwasser eingebracht werden dürfen.

Neu in Ihrem Abänderungsantrag ist nun, daß bestimmte Branchen, und zwar insbesondere der Bergbau, bestimmten Sonderbestimmungen unterliegen. Wenn es nämlich im Rahmen von geothermischen Verfahren oder bei Bergwerken und Steinbrüchen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse oder aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist, mit entsprechenden auch grundwassergefährdenden Substanzen zu arbeiten; dann ist dies möglich. Das bedeutet nichts


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