Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 53

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bereits im Verfahren erkennen kann, wo denn Sicherheitsaspekte berührt werden, wo notwendige Maßnahmen gesetzt werden müssen, um auch große Bevölkerungsschichten vor möglichen Unfällen in einem Betrieb zu schützen, daß man im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens gemeinsam lernen kann, wie ein vernünftiger Sicherheitsplan aussieht, schränken Sie ein. All diese präventiv notwendigen Maßnahmen werden durch diese Novelle reduziert.

Ich möchte Ihnen einige Stellungnahmen von kompetenter Seite zu genau diesem Bereich zitieren, allen voran von der Volksanwaltschaft, die in ihrer Stellungnahme zu diesem Bereich des Gesetzesvorhabens folgendes gemeint hat – ich zitiere –:

"Mit der Einführung des vereinfachten Betriebsanlageverfahrens durch die Gewerberechtsnovelle 1988, wo es ebenso bereits Deregulierung gegeben hat, konnte nach den Feststellungen der Volksanwaltschaft keine Verbesserung erreicht werden. Im Gegenteil, die Erfahrungen der Volksanwaltschaft zeigen, daß die angestrebten Erleichterungen und Verfahrensbeschleunigungen in keinem Verhältnis zum Ermittlungsaufwand stehen.

Die bisherige Kritik der Volksanwaltschaft trifft auch auf den vorliegenden Gesetzentwurf zu, weil damit ein weiterer entscheidender Beitrag dazu geleistet wird, das ordentliche Betriebsanlageverfahren gegenüber dem vereinfachten völlig zurückzudrängen. Das vereinfachte Betriebsanlageverfahren bringt in der Praxis nicht die erwartete Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsbeschleunigung. Der Ausbau der Anwendbarkeit des vereinfachten Betriebsanlageverfahrens geht ausschließlich zu Lasten der Nachbarrechte, und der vorliegende Gesetzentwurf verdichtet den ohnehin schon vorhandenen Paragraphendschungel." – Das sind die wörtlichen Zitate und Stellungnahmen von seiten der Volksanwaltschaft zu diesem Bereich im Betriebsanlagenrecht.

Oder: das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung. Auch in dieser Stellungnahme wird festgestellt: Es wird mit dieser Novelle eine Vielzahl von auch größeren Betriebsanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterworfen, die nach den Erfahrungen der Praxis zu erheblichen Problemen, nämlich vor allem Belästigungen, führen, woran auch die Verordnungsverpflichtung des Abs. 7 nichts Grundlegendes ändern wird, da die Problemursachen in der Praxis zu vielfältig sind. – Das ist die Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung.

Oder: der Stadtrat der Landeshauptstadt Linz, der eine sehr gute, ausführliche Stellungnahme zum Betriebsanlagenrecht der geplanten Novelle der Gewerbeordnung verfaßt hat. Er meint hier wortwörtlich – ich zitiere –:

Insbesondere handelt es sich um die weitere Beschränkung der Nachbarrechte und des Umweltschutzes im allgemeinen. Ein Interessenausgleich kann nun nicht mehr durchgeführt werden, sodaß sich die nicht bereinigten Konflikte später entsprechend massiv artikulieren werden. – Zitatende.

Das ist völlig richtig, und Sie werden sehen, daß dieses massive Artikulieren der Einwände die Projekte weit mehr verzögern wird, als wenn Sie hier ein vernünftiges Anlagenrecht geschaffen hätten.

Oder: die Wiener Umweltanwaltschaft – Zitat –: Diese Novelle stellt einen deutlichen Rückschritt bezüglich des Umweltschutzes, des Schutzes von Nachbarinteressen und des Arbeitnehmerschutzes dar. – Dem ist nichts hinzuzufügen.

Oberösterreichische Umweltanwaltschaft, ebenso: Von Interesse ist aber aus Sicht einer Umweltanwaltschaft auch der Preis, der für die Zielerreichung einer Deregulierung und Beschleunigung zu bezahlen ist. Mit dieser Novelle werden in der Gewerbeordnung zu Lasten von Umwelt und Nachbarn fast alle Elemente entfernt, die einer raschen Realisierung von anlagen- oder wirtschaftskonformen Standards und Rahmenbedingungen für gewerbliche Betriebsanlagen in irgendeiner Weise hinderlich sein könnten.


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