Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 57

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ordneten der SPÖ) , und ich möchte ihm für seine Kompetenz, die von allen anerkannt wird, und für seinen Einsatz, den er mit seinem Team geleistet hat, herzlich danken. Das spielt auch eine Rolle: Wenn ein guter Chef da ist, dann hat er auch ein gutes Team, nämlich Herrn Ministerialrat Dr. Malousek, Herrn Dr. Forster und Herrn Ministerialrat Dr. Krebs, Herrn Ministerialrat Dr. Sedlak und Frau Mag. Jungwirth, die zum Betriebsanlagenrecht gearbeitet hat. Bei ihnen allen, aber auch bei den übrigen Mitarbeitern des Ministeriums möchte ich mich ganz, ganz herzlich bedanken. (Neuerlicher Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Ich möchte aber auch allen Experten danken, und zwar von allen Fraktionen, die wirklich konstruktiv mitgearbeitet haben. Da die Liste sehr lange und meine Redezeit kurz ist, möchte ich jetzt keine Namen nennen. Sie alle haben konstruktiv mitgearbeitet, egal, von welcher Fraktion sie waren, und haben bis ins Detail auch die Schwierigkeiten, die wir da und dort gehabt haben, verstanden.

Meine Damen und Herren! Ich möchte folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Kollegen zur Regierungsvorlage (575 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (761 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. Im 1. Abschnitt Art. I Z 1a lautet das Zitat "§ 2 Abs. 3 Z 3" richtig: "§ 2 Abs. 3 Z 1".

2. Im 1. Abschnitt Art. I Z 1c lautet § 2 Abs. 4 Z 1 wie folgt:

"1. Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturpoduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;"

3. Im 1. Abschnitt Art. I Z 98 wird im § 275e erster Satz das Wort "eingetragen" durch das Wort "einzutragen" ersetzt.

4. Im 2. Abschnitt Art. I lautet die Z 12a:

"12a. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.’"

5. Im 2. Abschnitt Art. I Z 18.4 lautet § 359b Abs. 5 wie folgt:

"(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 9 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen."

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Meine Damen und Herren! Es geht dabei teilweise um redaktionelle Änderungen und teilweise um Änderungen, die gegen Schluß der Verhandlungen nicht mehr richtig aufgenommen werden


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