Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 199

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Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung in der Fassung des Ausschußberichtes (752 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannten Anträge 459/A der Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung und 460/A der Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung in der Fassung des Ausschußberichtes (752 d. B.) werden wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geschaffen wird und das Studienberechtigungsgesetz (StudBerG) und das Schulorganisationsgesetz (SchOG) geändert werden"

2. Vor der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" wird die Überschrift "Artikel I" eingefügt.

3. Am Ende des bisherigen Gesetzestextes wird nachfolgender Text angefügt:

"Artikel II

Das Studienberechtigungsgesetz (StudBerG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

,2. das 19. Lebensjahr vollendet hat,‘

2. § 2 Abs. 2 lautet:

,(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind weiters Bewerber zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige in- oder ausländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.‘

3. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

,(7) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen im Rahmen der Meisterprüfung sind insoweit als Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.‘

Artikel III

Das Schulorganisationsgesetz (SchOG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 8c Abs. 2 lautet:

,(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmswerber zuzulassen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in seiner jeweils geltenden Fassung, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.‘

2. § 8c Abs. 8 lautet:

,(8) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen


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