Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 29

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Gebühr in Anspruch zu nehmen, nur antworten: Es gibt eine Fülle von Argumenten, die gegen eine derartige Überlegung sprechen.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Frau Abgeordnete Schaffenrath, bitte.

Abgeordnete Maria Schaffenrath (Liberales Forum): Sehr geehrte Frau Ministerin! Sie haben bereits das Problem der Mitversicherung im Zusammenhang mit den geringfügig Beschäftigten angesprochen. Wie stehen Sie zum derzeitigen System der Mitversicherung auch in diesem Zusammenhang, und welche Möglichkeiten könnten Sie sich vorstellen, eine sozialrechtliche Absicherung aller Frauen voranzutreiben?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte sehr.

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch: Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Ich verweise diesbezüglich auch auf die Beantwortung der vorhergehenden Fragen, weil ja zum Beispiel mit der Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Pensionsversicherung und die Krankenversicherung genau jener sozialversicherungsrechtliche Schutz gegeben ist. In die Unfallversicherung werden ja diese atypischen Arbeitsverhältnisse bereits mit einbezogen.

Was die Frage der beitragsfreien Mitversicherung betrifft, betrachte ich diese als eine sehr wichtige familienpolitische Leistung. Und ich glaube, man muß hier auch sehr deutlich sagen, daß die Sozialversicherung einen wesentlichen Beitrag zur Qualität der familienpolitischen Leistungen erbringt. Ich betrachte daher diese Leistung als einen wichtigen Bestandteil unseres gesamten familienpolitischen Programms und auch der familienpolitischen Leistungen, die im Rahmen unserer Systeme erbracht werden.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke.

Damit kommen wir zum nächsten Fragenkomplex: Frau Abgeordnete Kammerlander, bitte.

Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander (Grüne): Frau Bundesministerin! Meine Frage:

143/M

Planen Sie, die Bestimmungen der §§ 7 und 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die Frauen mit Betreuungspflichten vom Bezug des Arbeitslosen- und Notstandshilfegeldes ausschließen, rückgängig zu machen?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte, Frau Ministerin.

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch: Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Die Feststellung, daß aufgrund der geltenden Regelungen Frauen mit Betreuungspflichten vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgeschlossen sind, ist nicht richtig. Sie ist falsch, sie entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr ist richtig, daß Frauen mit Betreuungspflichten solche Leistungen erhalten.

Die geltende Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes stellt sogar eine Schutzbestimmung für Frauen mit Betreuungspflichten dar und legt fest, daß eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes in diesen Fällen nur dann zumutbar ist, wenn hiedurch die Versorgung des Betreuten nicht gefährdet wird. In den übrigen Fällen zeigt die praktische Erfahrung, daß Konflikte nur in Einzelfällen auftreten, da das Arbeitsmarktservice in diesem Bereich sehr flexibel vorgeht.

Und sehr offen gesagt: In jenen Fällen, die ich nachzuvollziehen versucht habe, weil natürlich auch bei mir immer wieder sehr viele Anfragen landen, entstehen in erster Linie dann Probleme, wenn seitens der Arbeitslosen in einem sehr, sehr geringen Ausmaß die Bereitschaft besteht, an konkreten Lösungsmöglichkeiten mitzuwirken, und wenn die natürlich bestehenden Betreuungspflichten weit, weit in den Vordergrund gerückt werden und damit das Zustandekommen einer Lösung sehr erschwert wird. Ich bin aber natürlich bemüht, die Konfliktsituation für diesen


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