Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 41

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gerichtshof, und die Kontrollinstrumente des Parlaments: Volksanwaltschaft, Rechnungshof, und die Instrumente der direkten Demokratie.

Auch was die Volksanwaltschaft betrifft, werden wir hier eine Vorlage beraten. Die Volksanwaltschaft ist ein wesentliches Instrumentarium für die Kontrolle, aber derzeit wird ein Weg eingeschlagen, der diesem Kontrollinstrument immer mehr Bereiche entzieht, und zwar durch die Auslagerung verschiedenster Einrichtungen, die zwar in ihrer Eigentümerstruktur die Mehrheit des Bundes aufweisen und daher auch durchaus rechnungshofkontrolliert sind, die aber dem Kontrollinstrument Volksanwaltschaft entzogen werden. Ich halte es daher, wenn wir es mit den Kontrollinstrumenten ernst meinen, für wichtig, daß wir in diesem Bereich ein Nachziehverfahren in Gang setzen. Wir Liberalen haben einen einschlägigen Antrag eingebracht.

Aber auch wenn ich an die Höchstgerichte, an den Verfassungsgerichtshof denke, meine ich, daß in diesem Bereich ein ernster Handlungsbedarf besteht. In fast allen Ländern der Welt gibt es die Einrichtung der sogenannten "dissenting opinion", das heißt der Abweichenden Stellungnahme.

Wir haben auch mit den Koalitionsparteien bereits über dieses Thema gesprochen, und wir waren uns einig, Herr Kollege Khol, daß diese Abweichende Stellungnahme des Verfassungsgerichtshofes ein wesentlicher Beitrag für unsere demokratischen Standards wäre. Denn es gehört zum demokratischen Grundstandard, daß die Entscheidung eines Höchstgerichtes rational nachvollziehbar ist, daß die einzelnen Überlegungen nachvollzogen werden können. Eine Minderheitsmeinung kann daher auch dazu beitragen, die Nachvollziehbarkeit in der einen oder in der anderen Richtung deutlicher zu machen, Transparenz entstehen zu lassen.

Wie oft hat sich schon herausgestellt, daß sich eine Minderheitsmeinung dann, wenn sie in ihrer Argumentation offengelegt war, zur Mehrheitsmeinung entwickelt hat? Sie brauchen sich nur die Entwicklungen in anderen Ländern anzuschauen! Nur in Österreich haben wir Angst davor, eine Minderheitsmeinung deutlich zu machen, öffentlich darzulegen, um nur ja niemandem das eigenständige Denken zu ermöglichen oder die Gelegenheit zu geben, vielleicht auch einen anderen Blickwinkel in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Die Abweichende Stellungnahme zu regeln halte ich für eine Grundvoraussetzung, um unsere demokratischen Standards auf jenes Mindestmaß zu bringen, das man in anderen Ländern bereits hat.

Wir haben zum Beispiel das Instrument des Mißtrauensantrages. Im Parlament kann eine Mehrheit einem Regierungsmitglied das Mißtrauen aussprechen. Wir befinden uns aber jetzt in der Situation, daß wir draufkommen, daß die Geschäftsordnung keine klaren Regelungen dafür vorsieht. Es kann doch nicht so sein, daß ein Tagesordnungspunkt vorhanden sein muß, in dessen Zusammenhang ein Mißtrauensantrag überhaupt erst eingebracht werden kann! Es kann doch nicht so sein, daß man warten muß, bis zufällig eine passende Vorlage dafür da ist, wenn einem Regierungsmitglied das Mißtrauen ausgesprochen werden soll! Auch diesbezüglich haben wir einen Nachholbedarf an Regelung in der Geschäftsordnung.

Wir haben zwar eine richtige Einrichtung, nämlich den Ständigen Unterausschuß des Rechnungshofes, aber wenn ich erlebe, wie dort die Spielregeln gehandhabt werden, dann bin ich damit nicht zufrieden. – Ich gebe schon zu, ich springe damit zu meiner dritten Frage: Wie werden die Instrumente in der Praxis gehandhabt? – An sich ist die Einrichtung dieses Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofes ein ganz wichtiges Instrumentarium der politischen Kontrolle.

Wir haben zum Beispiel auch die Möglichkeit, daß ein Drittel der Parlamentarierinnen und Parlamentarier ein Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten kann. Über Initiative der Liberalen haben wir das in der Sache der Werkvertragsregelung auch erfolgreich durchgeführt. Damit will ich hier nur deutlich machen, wie wichtig es ist, solche Kontrollinstrumente zu haben, und daß das nicht einfach ein Alibi oder totes Recht ist, sondern daß es im Augenblick abrufbar sein muß! Und das Ergebnis zeigt es auch, daß die Korrektur notwendig war.


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