Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 48

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Ich konstatiere – ich möchte hinzufügen: mit Freude –, daß die Gespräche, die wir als Vertreter aller fünf Parteien geführt haben, in einem sehr konstruktiven Klima verlaufen sind und auch viele gemeinsame Standpunkte erbracht haben; die Detailregelungen sind weitgehend sachgerecht. Aber ich frage auch hier am Beginn der Beratungen, die wir aufzunehmen haben, ob wir bereits die ganze zurückzulegende Strecke hinter uns haben, denn eine völlige Gleichstellung von gerichtlichen Verfahren mit Untersuchungsausschüssen wird definitionsgemäß in einigen Fällen nicht möglich sein.

Ich weise in diesem Zusammenhang nur auf das Recht des Angeklagten auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit hin. Das schließt sich in einem Untersuchungsausschußverfahren von vornherein aus. (Abg. Wabl: Das ist ja eine ganz andere Sache! Es gibt ja auch kein Urteil!) Aber beispielsweise haben wir in diesem Zusammenhang auch noch nicht das Recht, das in jedem Gerichtsverfahren absolut selbstverständlich ist, verankert, daß beispielsweise der Angeklagte oder der in eine angeklagte Position Gelangende den Be- oder Entlastungszeugen auch Fragen stellen kann. Ob das die Gleichheit, die Fairneß im Verfahren gebietet, werden wir in den weiteren Beratungen noch zu diskutieren haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mir geht es aber in diesem Zusammenhang um einen wesentlichen weiteren Punkt: In einem wirklich fairen Verfahren soll und darf es zu keiner Vorverurteilung im Zusammenspiel von Medien und richterlich agierendem Mitglied des Untersuchungsausschusses kommen. Wir stoßen hierbei schlicht und einfach an die Grenzen des Verfahrensrechts. Ich bin davon überzeugt, daß sich das letztendlich nicht normieren lassen wird und daß wir über dieses Verfahren hinaus auch so etwas wie einen Verhaltenskodex benötigen werden, der eine solche Vorverurteilung durch einen Richter vor Abschluß eines Sachverhaltsfeststellungsverfahrens ausschließt, noch dazu unter Zuhilfenahme der Medien. (Präsident Dr. Brauneder übernimmt den Vorsitz.)

Meine Damen und Herren! Das Verfahren liegt Ihnen vor; ich darf drei Perspektiven herausgreifen: Der Untersuchungsauftrag soll wesentlich klarer gefaßt werden, die Amtsverschwiegenheit soll zugunsten des Parlaments – das heißt eine grundsätzliche Ausnahme von der Amtsverschwiegenheit – normiert werden, und darüber hinaus wird der Verfahrensanwalt für ein höheres Maß an Fairneß sorgen.

Die Oppositionsparteien haben teilweise schon vor unserem Antrag den Antrag auf Schaffung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses als Minderheitsrecht eingebracht, und es sind in diesem Zusammenhang sehr, sehr harte Worte in der Richtung gefallen, daß es zur Grundausstattung, zum Fundament jedes Parlamentarismus gehört, ein solches Minderheitsrecht einzurichten. – Ich darf Sie darauf hinweisen, daß dreizehn der 15 Staaten der Europäischen Union auf dieses Fundament nicht bauen können, und daher ist eine solch globalisierende Formulierung sicher nicht zulässig.

Wenn Sie schon solche aus meiner Sicht überzogene Formulierungen gebrauchen, dann sollten Sie sich auch dessen bewußt sein, daß beispielsweise in der von Ihnen immer wieder als Beispiel herangezogenen Bundesrepublik Deutschland das Parlament über kein Instrumentarium wie den Rechnungshof verfügt, weil er dort richterlich und selbständig organisiert ist. Aufträge in unserem Sinne an den Rechnungshof als Instrument des Parlaments sind dort gar nicht zulässig. Es gibt daher dort auch keinen Unterausschuß des Rechnungshofausschusses in diesem Sinne und keine parlamentarischen Beratungen wie bei uns im Rechnungshofausschuß.

Ich bitte Sie auch zu berücksichtigen, daß es kein anderes Parlament gibt, in dem 2,7 Prozent der Abgeordneten das Recht haben, Sondersitzungen des Nationalrates einzuberufen, in dem 2,7 Prozent der gesetzgebenden Körperschaft das Recht haben – so wie beispielsweise auch heute –, Mitgliedern der Bundesregierung Anträge, aber auch Anfragen mit einer Vorwarnzeit von drei Stunden zu unterbreiten.

Wir werden Ihren Antrag wie auch unseren zu prüfen haben, wir werden eingehend darüber zu diskutieren haben, aber ich darf Sie bitten, in der Diskussion nicht grundsätzlich davon auszu


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