Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 63

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Senats? – Unabhängigkeit, Weisungsungebundenheit und Ernennung auf unbestimmte Zeit, das heißt, die Abberufung kann nur durch Enthebung durch die Vollversammlung geschehen. Durch diesen besonderen Status soll eine möglichst freie, unparteiische und sachlich selbständige Entscheidungsfindung der Senatsmitglieder, die als Einzelrichter und nicht in Kammern entscheiden, gewährleistet werden.

Der Bundesasylsenat ist also dem Verwaltungsgerichtshof als Berufungsbehörde vorgeschaltet. Das ist neben der Sicherung rechtsstaatlichen Standards verwaltungspolitisch gesehen eine wichtige Funktion.

Ein weiteres Mittel zur Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes – das gestehe ich durchaus zu – ist die Einräumung des Ablehnungsrechts in jenen Fällen, in denen ein Unabhängiger Verwaltungssenat oder der unabhängige Bundesasylsenat entschieden hat, also eine Vorinstanz entschieden hat. Das heißt, daß eine Beschwerde nur in Ausnahmefällen an den Verwaltungsgerichtshof gelangen kann. Demnach kann der Verwaltungsgerichtshof künftig die Behandlung von Beschwerden ablehnen, wenn die Entscheidung nicht zur Klärung einer grundsätzlich die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes betreffenden Rechtslage beiträgt.

Ich halte die heute vorgeschlagenen Änderungen verwaltungspolitisch für ein durchaus probates Mittel. Ich bin überzeugt davon, daß diese Maßnahmen, entsprechend umgesetzt, schon in naher Zukunft die erwarteten Erfolge bringen werden.

Betonen möchte ich auch, daß die Schaffung des Bundesasylsenats nicht nur von den Verwaltungsrichtern befürwortet worden ist, sondern daß diese Einrichtung auch von den Vertretern der Asylwerber und der Menschenrechtsorganisationen begrüßt wurde. Denn es liegt auf der Hand, daß völlig überlastete Beschwerdestellen und jahrelang unerledigte Verfahren auch im Sinne des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit problematisch sind.

Der Bundesasylsenat ist also durchaus als eine Maßnahme zu sehen, die den Zugang zum Recht, nämlich das Grundrecht auf Beschwerde, sichert. Daran ändert auch die Erhöhung der Gebühren für Anträge beim Verfassungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerden und Anträge beim Verwaltungsgerichtshof nichts.

Ich räume ein, daß auf den ersten Blick die Erhöhung von zweimal 120 S auf 2 500 S erheblich zu sein scheint. Schlußendlich ist es aber nicht so, denn die neue Eingabengebühr deckt eine ganze Reihe von bisher vorgeschriebenen kleineren Gebühren ab.

FPÖ-Abgeordneter Krüger spricht selbstverständlich von einer Beschwerdesteuer. Das möchte ich zurückweisen, das ist einmal mehr ein falsches Schlagwort. In der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandssätze steht, was von der obsiegenden Partei an Pauschalbeträgen verrechnet werden kann: 12 500 S beziehungsweise 15 600 S, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Es werden also die Kosten von Aufwendungen sehr wohl abgedeckt.

Für die Erhöhung der Eingabegebühr spricht auch die Tatsache, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Überbelastung des Verwaltungsgerichtshofes daraus resultiert, daß diese Instanz bedenkenlos, weil nämlich nahezu kostenlos, angerufen werden kann, auch dann, wenn der Streitwert einen solchen Schritt unverhältnismäßig, ja unsinnig erscheinen läßt und die Aussicht auf Erfolg von vornherein gering ist.

Es fehlt also nicht selten an Kostenbewußtsein, an der Verhältnismäßigkeit, welche Kosten, welcher Verwaltungsaufwand mit einer Beschwerde verursacht werden – gemessen an der Verhältnismäßigkeit des Anliegens. 2 500 S könnte man auch als Schwelle ansehen, vor der jeder einzelne Bürger zu prüfen hat, ob seine Beschwerde auch Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder ob sein Anliegen wichtig genug ist, um damit Höchstgerichte zu befassen, denn immerhin werden 40 Prozent der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof als unbegründet und weitere 40 Prozent aus formalen Gründen abgewiesen.


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