Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 67

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In Z 6 erhält Abs. 6 des Art. 129c die Absatzbezeichnung "(7)"; folgender neuer Abs. 6 wird eingefügt:

"(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat."

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Damit soll gewährleistet werden, daß auch der Bundesasylsenat das Recht hat, Verordnungen und Gesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Eine weitere Beschlußfassung, die wir heute vornehmen werden, bezieht sich auf eine Änderung im Zusammenhang mit Art. 148a ff, auf die Volksanwaltschaft. In den Berichten der Volksanwaltschaft wird deutlich aufgezeigt, daß manche Verfahren eine ungemein lange Bearbeitungsdauer haben. Nunmehr wird normiert, daß eine Bearbeitungsfrist, eine Antwortfrist vorgesehen ist, die einzuhalten ist. Die Volksanwaltschaft kann von sich aus eine Fristerweiterung beantragen.

Weiters ist es in Zukunft auch möglich, daß die Volksanwaltschaft ihren Bericht nicht nur dem Nationalrat, sondern auch dem Bundesrat vorlegt, sodaß auch die Länderkammer über diese Berichte debattieren kann. Das ist eine wesentliche Erweiterung im Bereich der Volksanwaltschaft, wie wir sie schon mehrmals hier angesprochen haben.

Anträgen, die in die Richtung gehen, daß die Volksanwaltschaft auch das Recht der Anfrage und des Antrags bekommt, können wir nicht beitreten, da wir glauben, daß diese beiden Rechte Grundrechte der gewählten Mandatare sind und auch bleiben sollen.

Es wird heute auch ein Bundesgesetz beschlossen werden, mit dem das Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden. Ziel dieses Gesetzes ist die Entlastung der beiden Gerichtshöfe, indem man nun eine Eingabegebühr von 2 500 S zwingend vorsieht.

Es wurde heute hier gesagt, daß dies einen erschwerten Zugang zum Recht bedeutet. Wir glauben, daß dem nicht so ist, sondern daß damit erreicht wird, daß der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof dadurch von Bagatellfällen freigehalten werden und sich dann wirklich den Aufgaben zuwenden können, für die sie letztlich geschaffen sind. Die Sorge und die Traurigkeit darüber, daß das jemanden zusätzlich belastet, kann ich nicht teilen (Abg. Mag. Barmüller: Das ist Zynismus!), denn wenn jemand das Verlangen hat, dort sein Recht durchzusetzen, dann soll er den angemessenen Beitrag von 2 500 S dafür entrichten. (Weiterer Zwischenruf des Abg. Mag. Barmüller. )

In weiterer Folge wird heute auch das Bundes-Verfassungsgesetz im Hinblick auf die Bundesministerienvertretung geändert. Auch dieser Änderung werden wir zustimmen, weil sie nicht nur das Quorum neu regelt, sondern auch die Vertretungsmodalität. Ich glaube, daß wir damit den Anforderungen des Unionsbeitritts im wesentlichen entsprechen können. (Beifall bei der ÖVP.)

12.28

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der eben verlesene Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Partik-Pablé. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten.

12.28

Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé (Freiheitliche): Sehr geehrte Damen und Herren! Einen sehr hohen Stellenwert in der heutigen Debatte über die Verfassung hat zweifellos die Antidiskriminierungsbestimmung, die wir heute beschließen werden. Genauso wie meine Vorredner möchte auch ich sagen, daß ich mich sehr darüber freue, daß es gelungen ist, diese Verfassungsbestimmung im Ausschuß einstimmig zu beschließen.


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