Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 94

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der im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung schriftlich an alle Mitglieder hier im Hause verteilt wird. Beide stehen mit in Verhandlung.

Der in seinen Grundzügen vorgetragene Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen zur 20. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffend Kampf gegen Alkohol und Suchtgift am Steuer

Der Verkehrsausschuß wolle beschließen:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Regierungsvorlage 713 d. B., Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird, wird wie folgt geändert:

In Artikel I werden Z 3 – 8 ersetzt durch:

3. § 5 die Absätze 1 – 4 lauten

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums von Suchtgift im Sinne der Definition des Suchtgiftgesetzes 1951 bzw. nach dessen Inkrafttreten des §2 des Suchtmittelgesetzes (652 d. B. NR) gilt der Zustand einer Person jedenfalls als durch Alkohol beziehungsweise Suchtgift beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen beziehungsweise Überprüfungen hinsichtlich des Suchtgiftkonsums durchzuführen. Sie sind außerdem berechtigt, solche Kontrollen bei Personen durchzuführen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.

Wer zu einer solchen Untersuchung aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat). Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung bis längstens 31.12.1997 festzulegen, durch welche Methoden der Nachweis des Suchtgiftkonsums zu erfolgen hat.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die hinsichtlich des Alkoholgehalts der Atemluft oder des Suchtgiftkonsums untersucht werden sollen (Abs. 2) zum Zweck der jeweiligen Kontrolle zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich eine entsprechende Meßeinrichtung befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

4. Nach Absatz 4 wird eingefügt:

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht mög


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