Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 95

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lich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise zum Nachweis des Suchtgiftkonsums zu bringen.

5. Absatz 5 lautet:

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

6. Absatz 6 lautet:

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise des Nachweises des Suchtgiftkonsums vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

7. Absatz (7) entfällt.

8. Absatz 8 lautet:

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise der Kontrolle hinsichtlich des Suchtgiftkonsums vorzunehmen, wenn eine Person

1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

8a. Abs. (9) entfällt.

8b. § 5a lautet:

§ 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136, vorzuschreiben.


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