Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 96

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft beziehungsweise für den Nachweis des Suchtgiftkonsums geeigneten Geräte durch Verordnung bis längstens 31.12.1997 zu bestimmen.

8c. §5b lautet:

§ 5b. Zwangsmaßnahmen bei Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Parnigoni. – Bitte.

14.16

Abgeordneter Rudolf Parnigoni (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Nach, wie ich bestätigen kann, jahrelangen Bemühungen können wir heute im Hohen Haus ein kompaktes und umfassendes Verkehrssicherheitspaket vorlegen.

Im Rahmen dieses Paketes werden eine Reihe von EU-Sicherheitsanpassungen, wie etwa die Sicherheitsgurtenpflicht bei Omnibussen, eingeführt, es wird eine komplette Erneuerung des Führerscheinsystems geben, und es wird eine Reihe von Sonderproblemen, wie etwa die Öffnung der Radwege für Inline-Skater, geregelt. Es werden im Interesse des Konsumentenschutzes die technischen Ausrüstungsbestimmungen für Fahrräder neu gestaltet. Es kommt zu einer Reihe von Verwaltungsvereinfachungen mit entsprechender Kostenersparnis, zum Beispiel durch die Privatisierung der Kfz-Zulassung und die Möglichkeit, die technische Überprüfung und Vergabe von Prüfplaketten für LKWs und Omnibusse in privaten Werkstätten machen zu lassen. Ein Schwerpunkt liegt auch im Bereich des Kampfes gegen tödliche Unfälle im Zusammenhang mit Alkoholisierung auf Österreichs Straßen. Damit wird, so glaube ich, ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen.

Durch die Einführung des einheitlichen EU-Führerscheins wird es in Zukunft nicht mehr notwendig sein, den Führerschein umschreiben zu lassen, wenn man innerhalb der EU übersiedelt. Es wird durch diese Novelle auch ermöglicht, daß der Inhaber eines B-Führerscheins unter bestimmten Voraussetzungen ein Kraftfahrrad mit einem Hubraum bis 125 Kubikzentimeter in Fahrt nehmen kann. Weiters wird nach einem französischen Modell die vorgezogene Lenkerausbildung ab 16 Jahre möglich, und es wird eine Unterklasse C1 für Wohnmobile bis 7,5 Tonnen geben.

Meine Damen und Herren! Unter bestimmten Voraussetzungen werden nun bereits Jugendliche mit 15 Jahren ein Moped lenken dürfen. Es ist aber eindeutig geregelt, daß der Landeshauptmann die jeweilige Region feststellt, in der sich diese Notwendigkeit ergibt. (Abg. Rossmann: Was machen Sie, wenn die Familie aufgrund der Flexibilisierung am Arbeitsmarkt umziehen muß?) Gleichzeitig ist auch sichergestellt, daß der Landeshauptmann auf die entsprechenden


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite