Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 169

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80 Prozent der Frauen und 61 Prozent der Männer dafür gestimmt. Es geht hier nicht darum, wie auch immer wieder gesagt wird, daß es nur die Entscheidung zwischen verstärkter Kontrolle oder 0,5 Promille geben soll, sondern es geht darum, beide Maßnahmen einfach in die Tat umzusetzen.

Ich lade alle ein – auch diejenigen, die sich in der Öffentlichkeit schon dazu bekannt haben, für 0,5 zu stimmen –, sich nicht umstimmen zu lassen und bei ihrer Entscheidung zu bleiben, ganz gleich, in welcher Form. Wenn – das an die Kollegen der ÖVP gerichtet – Frau Landeshauptmann Klasnic in der Steiermark für 0,5 eintritt, Niederösterreichs Landeshauptmann Pröll und die Minister Bartenstein und Molterer für 0,5 sind, dann sollte es sicher auch ihren Kollegen möglich sein, sich dem anzuschließen.

Ich habe nur noch wenig Zeit und möchte daher abschließend folgenden Antrag einbringen:

Antrag

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Josef Edler und Genossen betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), sowie das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

1. Die Z 4 bis 6 entfallen.

2. Z 7 lautet:

"7. § 5 Abs. 5 lautet:

,(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen zum Zweck der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.‘"

3. Z 8 lautet:

"8. In § 5 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

,(5a) An Personen, die gemäß Abs. 5 zu einem Arzt gebracht werden und von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ist eine Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol vorzunehmen. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.‘"

4. Nach Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:


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