Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 176

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vereinbar. Ein 0,8 geht vielen zu weit. (Beifall des Abg. Parnigoni. ) Also bietet sich der Kompromißvorschlag an, den Parnigoni eingebracht hat. Er sagt: Einverstanden, machen wir 0,5 als erste Schwelle mit einer Verwaltungsstrafe, um klarzumachen, daß man bei 0,5 bereits eine Grenze überschreitet. Aber heben wir den Versicherungsschutz noch nicht auf. Erst bei 0,8 werden jene, die dabei betreten werden, wirklich von der vollen Härte des Gesetzes getroffen.

Ich glaube, daß diese Kompromißlösung deswegen ein sehr guter Vorschlag ist, weil sie etwas trifft, was auch in der parlamentarischen Enquete diskutiert wurde: Es geht dabei um einen schrittweisen Abbau der Widerstände in der Bevölkerung, um eine gestufte Sanktionspalette, und selbstverständlich kann etwas später auch eine Sanktionsverschärfung kommen, zu der ich mich gerade als Gastwirt und Hotelier, der Verantwortung für seine Gäste trägt, ausdrücklich bekenne.

Meine Damen und Herren! Ich wünsche mir, daß dieser Kompromißvorschlag, der 0,5 sanktioniert, aber wirklich harte Strafen erst bei 0,8 eintreten läßt, die Zustimmung findet. Sollte er das nicht tun, haben die Liberalen einen alternativen Antrag vorbereitet, der noch ein bißchen kompromißbereiter ist, um zumindest die 0,5 als eine Vorstufe der Strafe unter ein Organmandat zu stellen. Ich muß das trotz rotem Licht in aller Schnelle verlesen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller, Mag. Helmut Peter und weiterer Abgeordneter betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 wird wie folgt geändert:

Z 4 lautet:

4. § 5 Abs. 1 lautet:

"Wer sich in einem durch Alkohol mäßig beeinträchtigten oder in einem durch Alkohol oder Suchgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol mäßig beeinträchtigt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt."

Z 54 lautet:

Im § 100 Abs. 5a wird dem ersten Satz folgender Satzteil vorangestellt:

"Bei Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 – sofern nicht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs. 1 vorliegt – und"

*****

Meine Damen und Herren! Ich werde bei dem Antrag Parnigoni betreffend die Senkung auf 0,5 mit der Staffelung auf 0,8 mitstimmen und hoffe, daß er eine Mehrheit findet (Beifall beim Liberalen Forum und bei der SPÖ) , weil ich es für unerträglich halte, wenn pausenlos Schutzbehauptungen vorgeschoben werden von Menschen, die nicht mehr sachlich diskutieren wollen, sondern entweder politisches Kleingeld herausschlagen wollen, um dann im Wirtshaus erzählen zu können: Ihr dürft eh trinken!, oder auf der anderen Seite einfach sagen: Wir wollen diese Änderung nicht haben.


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