Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 219

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Herr Schieder!) Als Beispiel dieser neuen Rechtslage sei hier nur die Freigabe der Kabotage innerhalb des EWR oder die Verwaltungsvereinfachungen durch den Wegfall von Flugstrecken und Flugplanbewilligungen im EU-Verkehr zu erwähnen.

Damit kann jedes Luftfahrtunternehmen des EWR zwei beliebige Punkte im Europäischen Wirtschaftsraum miteinander verbinden und anfliegen. Dieser freie Zugang gilt, wie gesagt, aber nur für die EWR-Fluggesellschaften. Die Schweiz zum Beispiel gerät durch diese Regelung zusehends ins europäische Abseits.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! An diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal, daß der Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum und zur Europäischen Union von grundlegender, wirtschaftlicher Bedeutung war, auch wenn dies einige Gruppierungen noch immer nicht akzeptieren wollen.

Weiters liegt uns ein Entwurf über eine Novelle zum Luftfahrtgesetz vor, die sowohl eine Änderung des Luftfahrthaftungsrechts als auch eine Anpassung von Teilen des Gesetzes an die durch den Beitritt zur Europäischen Union geschaffene Rechtslage bringen soll. Im Zuge der Rechtsbereinigung werden auch einige legistische Veränderungen unseres innerstaatlichen Rechts erfolgen. Diese Veränderungen sind notwendig geworden, um ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerb und Kontrollmechanismen herzustellen.

Bei der Neuordnung des Luftfahrthaftungsrechts wäre hervorzuheben, daß die Novelle eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung gegenüber den Passagieren vorsieht. Damit wird ein Weg eingeschlagen, der bereits von zahlreichen Luftverkehrsunternehmen beschritten wird. Davon ausgenommen sind Flugsportvereinigungen, in denen Freizeitsport betrieben wird. Auch eine von der EU-Kommission vorgeschlagene Haftungsverordnung, die in naher Zukunft in Kraft treten sollte, sieht eine unbeschränkte Haftung für Personenschäden aus dem Beförderungsvertrag vor.

Ein weiterer Schwerpunkt der Neuordnung des Luftfahrthaftungsrechts liegt in der beträchtlichen Anhebung der Haftungshöchstbeträge bei Drittschadenshaftung – auch damit wird gleichzeitig eine Anpassung an den europäischen Standard vollzogen. So wird etwa bei Flugzeugen mit einem Höchstgewicht von 14 Tonnen die Haftung von 15 Millionen Schilling auf 900 Millionen Schilling erhöht.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Zusammenfassend möchte ich betonen, daß diese Liberalisierung im Flugverkehr als durchaus beachtenswert zu bezeichnen ist, zumal dann, wenn man weiß, daß die Luftfahrt seit dem Zweiten Weltkrieg einer der am strengsten regulierten Bereiche war. Ein kurzer geschichtlicher Exkurs, den ich hier einfügen möchte: Damals mußten die Flugroute, die Tarife und der Flugzeugtyp einer Bewilligung durch die Behörden unterzogen werden. – Aus diesem Gesichtspunkt heraus kann ich als Sozialdemokrat der Liberalisierung des österreichischen Flugverkehrs mit ruhigem Gewissen zustimmen, vor allem deswegen, weil bei diesen beiden Regierungsvorlagen meiner Meinung nach auch die im harten Wettbewerb innerhalb der Flugbranche zum Schutz der Konsumenten nötigen Kontrollmechanismen berücksichtigt wurden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

0.23

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zweiter Redner dieser Debatte ist Herr Abgeordneter
Dipl.-Ing. Hofmann. – Bitte, Sie sind am Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten.

0.23

Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich spreche zum Luftfahrtgesetz.

Wie mein Vorredner bereits erwähnte, sind die Haftungsgrenzen in beträchtlichem Maße angehoben worden. Wir gehen damit in Österreich wieder einmal den Weg des Musterschülers. Zum Glück wurden diese Haftungsgrenzen durch einen Abänderungsantrag im Ausschuß etwas reduziert.


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