auch durch unternehmensähnliche Verbindungen letztlich Einfluß auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ausgeübt wird. Das muß in unserem Land verhindert werden! (Beifall bei der ÖVP.)
Ich möchte das Ganze nun aus meiner früheren kriminalistischen Tätigkeit ganz deutlich auf den Punkt bringen: Wer nicht für diese neuen Ermittlungsmethoden stimmt, muß wissen, daß ihm die Aufklärung von organisierten Schwerverbrechen, wie zum Beispiel Briefbombenterror, kein Anliegen ist. Ich gebe zu, daß diese Methoden kein Garantieschein für eine erfolgreiche Aufklärung sind, aber die Wahrscheinlichkeit einer positiven Aufklärung wird verbessert, weil der Exekutive durch diese neuen Ermittlungsmethoden gegenüber den Verbrechern eine annähernde Chancengleichheit gegeben wird. (Abg. Dr. Khol: Bravo!)
Meine Damen und Herren! Abschließend möchte ich noch folgenden Abänderungsantrag einbringen.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Genossen zum Punkt 3 der Tagesordnung
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Fernmeldegesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (49 der Beilagen), in der Fassung des dem Bericht des Justizausschusses (812 der Beilagen) angeschlossenen Gesetzentwurfes, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Bundesgesetzes entfällt die Wendung "das Fernmeldegesetz".
2. Im Artikel I Z 3 hat § 149n Abs. 6 zu lauten:
"(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag. (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes) Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß – mit der Maßgabe, daß sein Wohnsitz als Dienstort gilt und daß ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
3. Artikel V entfällt; die Artikel VI bis VIII erhalten die Bezeichnung "V" bis "VII".
4. Artikel VII (neu) hat zu lauten:
"Artikel VII
(1) Der Artikel I mit Ausnahme des §149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Artikel II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Artikel VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Artikel I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen