Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Gesetzes wird nach dem Wort "Gerichtsorganisationsgesetz" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Bankwesengesetz" folgende Textpassage eingefügt: ..."das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftssteuergesetz 1988".
2. In Artikel II wird in Ziffer 7 am Ende von § 12 a folgender Text angefügt:
"Die Räumungsexekution ist auf Antrag des Bestandgebers während des Ausgleichsverfahrens nach Prüfung durch das Exekutionsgericht zu vollziehen, wenn der Bestandszins nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht rechtzeitig und zur Gänze bezahlt wird."
3. Nach Artikel X werden folgende neue Artikel XI und XII eingefügt:
"Artikel XI
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 39/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck "(§§ 34 und 35)" die Wortfolge "und Sanierungsgewinne (§ 36)" eingefügt.
2. "§ 36 lautet:
"§ 36. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung etwa durch Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren entstanden sind."
Artikel XII
Das Körperschaftssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck "(§ 8 Abs. 4)," die Wortfolge "der Sanierungsgewinne (§ 23 Z. 1)" eingefügt.
2. "§ 23 lautet:
"§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 und 8 § 21 Abs. 1 Z. 1) auszuscheiden:
1. Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung etwa durch Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren entstanden sind.
2. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z. 6 ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S."
4. Die bisherigen Artikel XI und XII erhalten die Bezeichnungen "Artikel XIII" und Artikel XIV".
5. In Artikel XIII (neu) wird im 3. Abschnitt vor dem bisherigen § 18 folgender neuer § 18 eingefügt: