Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 187

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"Insolvenz- und Vollstreckungsschutz

§ 18. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ausgleichs- oder Konkurseröffnung bleibt vom Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens bis zur Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens, längstens aber für ein Jahr ab dem Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ausgesetzt. Von der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Unternehmers, die Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleichs zu beantragen. Vom Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahres an kann während des Reorganisationsverfahrens, längstens aber für ein Jahr ab dem Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens an den dem Unternehmen gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden."

6. In Artikel XIII (neu) erhalten die bisherigen §§ 18 bis 31 die Bezeichnungen "§ 19" bis "§ 32."

7. In Artikel XIV (neu) wird in Abs. 1 die Zahl "X" durch "XII" ersetzt.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Fekter. – Bitte.

20.32

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Damen und Herren! Mit Insolvenzgesetzen kann man mit Sicherheit Insolvenzen nicht verhindern. Man kann aber versuchen, das Mißverhältnis, das wir derzeit zwischen Konkursen, Ausgleichen und vor allem der Vielzahl der abgewiesenen Konkurse mangels Masse haben, volkswirtschaftlich besser ins Lot zu bringen.

Es ist nämlich Vergeudung von Volksvermögen, also Vermögensvernichtung, wenn nur 3 Prozent der Insolvenzverfahren Ausgleichsverfahren sind, das heißt, Unternehmen fortgeführt werden, und wenn weit mehr als die Hälfte der Insolvenzkonkurse mangels Masse abgewiesen werden, es also zu keinem Verfahren kommt, kein Richter überprüft, ob nicht doch noch irgendwo Geld beiseite geschafft worden ist oder für die Befriedigung der Gläubiger verfügbar wäre.

Daher hat man ein Gesetz angepeilt, das mehrschichtig aufgebaut ist. Es wird die Konkursordnung in wesentlichen Punkten geändert, die Ausgleichsordnung geändert und das bisher tote Recht, das Vorverfahren, in ein neues Verfahren gekleidet, nämlich mit dem Unternehmensreorganisationsgesetz. Bei diesem Unternehmensreorganisationsgesetz geht man – im Unterschied zum Vorverfahren – davon aus, daß das Unternehmen noch nicht insolvent ist, sondern noch solvent, aber einen Reorganisationsbedarf hat, der mittels Gutachten festgestellt wird. Dieses Gutachten kann kommen vom Steuerberater, vom Buchprüfer, der den Bestätigungsvermerk für die Bilanz zu geben hat, aber auch durch die Revision der Genossenschaften, und das möchte ich hier klargestellt haben.

Es wird dann bei Gericht das Reorganisationsverfahren mittels eines Reorganisationsplanes beantragt. Das Gericht prüft durch den Reorganisationsprüfer. Ich möchte auch feststellen, daß es der Wille des Gesetzgebers ist, daß dieser Reorganisationsprüfer gutachterliche Tätigkeit hat und nicht die Geschäftsführung des Unternehmens übernehmen soll. Bei Genehmigung des Reorganisationsplanes soll dann das Verfahren per richterlichem Beschluß aufgehoben werden.

Herr Kollege Schreiner! Ich bedauere genauso zutiefst wie Sie, daß es nicht gelungen ist, dieses Reorganisationsverfahren mit den dazugehörigen Reorganisationsmaßnahmen steuerlich entsprechend abzusichern. Ich gehe aber davon aus, daß dieser Gerichtsbeschluß über den Reorganisationsplan ähnlich zu bewerten ist wie Gerichtsbeschlüsse im Ausgleichs- und im Konkursverfahren. Sollte sich herausstellen, daß das nicht der Fall ist, weil eben die Gerichte oder die Finanzverfahren zu anderen Auffassungen gelangen, dann haben wir natürlich – im Sinne des Kollegen Schreiner – Handlungsbedarf, damit nicht ein Reorganisationsplan dadurch


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