Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 188

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zunichte gemacht wird, daß plötzlich das marode Unternehmen überbordende Steuernachforderungen treffen.

Ich halte dieses neue Verfahren für eine Chance für die Unternehmen, wiewohl ich zugeben muß, daß es nicht in der österreichischen Unternehmerseele liegt, bei Schwierigkeiten im Betrieb sofort zu Gericht zu rennen. Das heißt, wenn dieses Verfahren Erfolg haben soll, wird der Druck von außen kommen müssen. Ich erwarte, daß rechtzeitig von den Banken auf die Unternehmen eingewirkt wird, dieses Verfahren einzuleiten, bevor die Insolvenz eintritt. Banken haben nämlich die Möglichkeit – wie auch alle anderen Gläubiger –, daß ihre Sanierungsmaßnahmen dann einer gewissen Anfechtungsfestigkeit unterliegen.

Im Zusammenhang mit diesem Gesetz haben wir auch zwei Entschließungen normiert. Der erste Entschließungsantrag betrifft die bisher sehr unbefriedigende Situation, daß Maßnahmen plötzlich von Dritten als eigenkapitalersetzend angesehen werden, nicht in die Masse fallen und dadurch keiner Quote zugänglich sind. Banken haben aus diesen Gründen heraus in Insolvenznähe bisher den Geldhahn eher zugedreht, als zu riskieren, daß sie eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen erbringen.

Daher haben wir eine Entschließung an den Herrn Bundesminister gerichtet, daß die gesetzlichen Regelungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen so rechtzeitig vorzulegen sind, daß sie noch vor Ende dieser Legislaturperiode beschlossen werden können. Ich hoffe, daß das im nächsten Jahr sein wird, nämlich nicht das Ende der Legislaturperiode, sondern die Vorlage dieser klaren Definition.

Ein besonderes Anliegen im Zusammenhang mit der Insolvenz ist mir die bisher sehr unbefriedigende Regelung betreffend die Entlohnung der Masseverwalter. Es war doch so, daß – für die Gläubiger oft nicht transparent genug – die Entlohnung der Masseverwalter unabhängig vom Verhältnis zur Quote, die dann herauskam, erfolgt ist. Ich bin auch der Meinung – das ist durch die Novelle im Konkursrecht jetzt auch geschehen –, daß man Konkurse nicht auf ewige Zeiten verschleppen soll, sondern daß das Konkursverfahren ein Liquidationsverfahren ist, in dem vorweg festgestellt wird, daß eine Fortführung nicht mehr sinnvoll ist. Das heißt, eine 20prozentige Zwangsausgleichsquote kann nicht erreicht werden, und dann soll liquidiert werden.

Ich bin dafür, daß Masseverwalter gemäß ihrem Aufwand natürlich entsprechend entlohnt werden. Ich glaube aber auch, daß es den Bemühungen für den Gläubigerschutz sehr dienlich ist, wenn Masseverwalter eine erfolgsabhängige Entlohnung haben. Sie wird nicht zu 100 Prozent an der Quote zu bemessen sein, aber sie soll sich zu einem Großteil an der erzielbaren Quote orientieren. Ich sehe nicht ein, warum Massen immer nur so viel Ertrag erwirtschaften, daß das Honorar des Masseverwalters gedeckt ist und in der Quote für die sonstigen Gläubiger nichts übrigbleibt. (Beifall bei der ÖVP.)

Um nicht den falschen Eindruck zu erwecken, alle über einen Kamm zu scheren: Es gibt sehr seriöse Rechtsanwälte, die bemüht sind, zu erreichen, daß der Betrieb fortgeführt werden kann (Abg. Dr. Krüger: Namen!) und daß auch für die Quote der sonstigen Gläubiger neben dem Honorar der Anwälte etwas übrigbleibt. Die Kritik in diesem Punkt, Herr Kollege Krüger, war aber im Vorfeld dieser Beratungen nicht zu überhören, und daher haben wir das in einen Entschließungsantrag aufgenommen.

Es ist natürlich auch für den Reorganisationsprüfer selbstverständlich, daß seine Honorarforderungen im Zusammenhang mit den maroden Unternehmen zu sehen sind, und auch dafür soll der Justizminister Vorschläge unterbreiten.

Im Ausschuß ist darüber diskutiert worden, daß in die Gesetzesvorlage für die Berechnung der fiktiven Verschuldungsdauer von 15 Jahren, die nur eine Haftungsregelung darstellt, aber keine Voraussetzung für die Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist, gewisse handelsrechtliche Merkmale nicht aufgenommen wurden. Es wurde nicht vorgesehen, dafür etwa Wertpapiere oder Anteile oder Rückstellungen et cetera zu berücksichtigen. Das heißt, da ist ein sachliches Argument unberücksichtigt geblieben. Daher möchte ich jetzt einen Abänderungsantrag


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