Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 88. Sitzung / Seite 142

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es ist das Beispiel im Ausschuß genannt worden, daß ein Revisor in Kärnten eine Genossenschaft so geprüft hat, daß mehr oder weniger der ganze Vorstand kopfscheu geworden ist und einige Monate danach ebendieser Revisor Geschäftsführer wurde.

Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist eigentlich ein Hohn, wenn man da von einer Genossenschaftsrevision spricht. Wir glauben, daß eine Genossenschaftsrevision im Dienste der Primärgenossenschaften handeln soll, im Dienste der Eigentümer. Diese Eigentümerrechte müssen gestärkt werden – im Dienste der Kunden, im Dienste der Lieferanten, im Dienste einer Gläubigersicherheit. Aber die Genossenschaftsrevision darf kein Instrument sein, um die Interessen der gesamten Raiffeisenorganisation so zu kanalisieren, daß sie diesen angepaßt ist. Das kann nicht sein bei einer vernünftigen Revision. Leider wird mit dieser Regierungsvorlage ein Kniefall vor der Raiffeisenorganisation gemacht. Mir fehlt einiges an Zeit, um Ihnen das näher auszuführen.

Insgesamt ist aber diese Regierungsvorlage alleine schon deswegen abzulehnen, weil wir zuerst das Genossenschaftsgesetz insgesamt reformieren müßten, bevor wir eine Genossenschaftsrevision reformieren. Deshalb werden wir Freiheitliche diese Regierungsvorlage ablehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.08

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 5 Minuten Redezeitbeschränkung. – Bitte.

20.08

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Kollege Schreiner, versuchen Sie, diese Regierungsvorlage differenzierter zu sehen. Sie haben richtig gesagt, daß es seit sechs Jahren Bemühungen gibt, das Genossenschaftsrecht zu überarbeiten, und seit sechs Jahren leider Gottes keinen entsprechenden Erfolg. Ich halte es daher für legitim, daß man sich zumindest das Revisionsrecht herausgenommen hat und versucht, hier eine Lösung zu finden. Und ich denke, diese Lösung ist grundsätzlich eine gute Lösung.

Vorweg, was die Frage der gemischten Verbände anlangt: Es ist in der Tat so, daß das Gesetz an sich den gemischten Verband nicht mehr ermöglicht, allerdings wird durch die Schluß- und Übergangsbestimmungen insbesondere des § 2 Art. 5 die Möglichkeit geschaffen, weiterhin gemischte Verbände zu fahren, und zwar – ich zitiere –, sofern dadurch nicht Wahrnehmung oder Aufgaben der Revision beeinträchtigt werden.

Ich persönlich denke, es wäre sicher konsequenter gewesen, diese Übergangsregelung nicht zu schaffen. Auf der anderen Seite muß ich sagen: Wenn man es entsprechend berücksichtigt und genau darauf aufpaßt, wie sich die Revisionsverbände verhalten, dann ist ein gewisses Korrelativ geschaffen dafür, daß Mißbräuche, von denen Kollege Schreiner gesprochen hat und die möglich sind, das ist natürlich überhaupt nicht abzustreiten, hintangehalten werden.

Grundsätzlich ist zu sagen: Ziel war eine Harmonisierung mit dem Gesellschaftsrecht, Ziel war eine Verstärkung der Revision. Dies wurde im grundsätzlichen dadurch erreicht, daß es nunmehr dem Revisor durch ein verstärktes Instrumentarium selbst möglich ist, dafür Sorge zu tragen, daß die Mängel, die er im Revisionsbericht feststellt, tatsächlich abgestellt werden. Wenn sie nicht abgestellt werden, dann kann sogar über das Gericht – das Gericht ist im Außerstreitverfahren einzuschalten – eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, um über die Mängel zu berichten und sie zu beseitigen, wobei das Gericht sowohl die Tagesordnung festzulegen als auch den Vorsitzenden zu bestellen hat, der diese Generalversammlung abhält.

Ich denke mir, daß es dadurch, wenn man die Kernmaterie selbst betrachtet, im großen und ganzen sehr wohl geglückt ist, die Revision – das war das erklärte Ziel – zu stärken, und es ist sicherlich auch im Bereich des Genossenschaftsrechtes eine gewisse Anpassung an das Gesellschaftsrecht erfolgt, sodaß nun vermehrtes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung gelegt werden kann.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite