Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 58

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Heute passiert genau das gleiche wieder. Man denke nur an die Anlaßfälle, aufgrund derer etwas beschlossen wurde. Es galt, die FPÖ dem Strafrichter zuzuführen. Heute wird jedoch wieder der Beweis dafür geliefert, daß seit der Änderung der Praxis im Immunitätsausschuß ausschließlich Regierungsabgeordnete dem Strafrichter zugeführt werden. Bedenken Sie das! Diese Handhabung der Geschäftsordnung wird auch kurze Beine haben. Sie werden früher, als Sie denken, in der Opposition sein, und dann werden Sie dem heute hier Geäußerten nachjammern! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Wenn permanent die Lobbyisten gegen den Parlamentarismus – ich bezeichne es hier so: die Lobbyisten gegen Parlamentarismus – und die Lobbyisten für die Regierung das Wort führen, dann frage ich mich, ob sich diese überhaupt noch in den Spiegel schauen kann. Herr Präsident, Sie selbst sind direkt angesprochen: Können Sie sich noch in den Spiegel schauen, wenn Sie heute wiederum gegen Ihre eigene Überzeugung abstimmen? Ist es nicht gerade dieses Moment, das die Politik vor den Augen der Öffentlichkeit und bei den Wählern unmöglich gemacht hat, daß hier im Hause Abgeordnete permanent gegen ihre Überzeugung abstimmen müssen? Ist das nicht auch heute wieder so? (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Sie leisten der Demokratie und dem Parlamentarismus heute wirklich keinen guten Dienst! Ich möchte, um zu retten, was noch zu retten ist, zumindest in der Verfahrensfrage, einen Antrag einbringen, den Sie sich überlegen sollten. (Abg. Dr. Cap: Graf, erlöse uns!)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Apfelbeck und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden, wird wie folgt abgeändert:

In Art. I wird vor § 33 eingeführt:

1. § 32e Abs. 4 und 5 lauten:

(4) Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs. 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen schriftlichen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten.

5. Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Unterausschußverhandlungen ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten. Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Unterausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben. Minderheitsberichte und Stellungnahmen müssen dem Vorsitzenden des Rechnungshofausschusses so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können.

2. Der bisherige § 32e Abs. 5 erhält die Bezeichnung (6).

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehen Sie dieses Anliegen nicht durch die Brille der Mächtigen und Regierenden! Sehen Sie es durch die Brille des Parlamentariers, dann haben Sie heute eine große Tat geleistet. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.13


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