Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 98

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Unterzeichnung des Vertrages, also am 19. Dezember 1974, die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Wenn diese beiden Kriterien zusammengetroffen sind, sind sie unter dieses Entschädigungsgesetz gefallen. Gleiches gilt für juristische Personen, die an den Stichtagen, die ich genannt habe, ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Ich betone das deshalb so sehr, weil ich annehme, daß heute noch einige Rednerinnen oder Redner nach mir einen Entschließungsantrag einbringen werden, der sich in erster Linie auf die Gruppe der Sudetendeutschen bezieht. In diesem Zusammenhang muß man unterscheiden: Entschädigungsberechtigt waren aufgrund der vorhin zitierten Gesetze und Richtlinien nur Altösterreicher. Die sogenannten Sudetendeutschen waren demnach nicht entschädigungsberechtigt. Eine Umleitung, wie vielfach auch gefordert oder verlangt, der noch vorhandenen Mittel für Entschädigungsleistungen an nunmehrige österreichische Staatsbürger, also die sogenannten Neuösterreicher, wäre daher vertragswidrig und ist somit auszuschließen.

Bezüglich des Entschließungsantrages, der vermutlich noch eingebracht werden wird, muß ich ganz klar und deutlich sagen, daß speziell der Punkt, daß Menschenrechte unteilbar sind, natürlich unbestritten ist und eigentlich auch mit dieser Novelle, mit diesem Gesetz überhaupt nichts zu tun hat.

Ich darf nun wieder zu diesem Entschädigungsgesetz zurückkommen. Der Wert dieser Entschädigungen wurde laut Gesetz in genau definierten Rechnungseinheiten ermittelt. (Abg. Dr. Graf: Kollege Dietachmayr! Das ist aber nicht Ihr Ernst, oder? – Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler. ) Wir können nachher noch einmal darüber diskutieren. – Das heißt, der Wert wurde in Rechnungseinheiten ermittelt, die degressiv nach der Höhe des Verlustes abgestimmt sind. (Weiterer Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler. )

Diese Punkte haben mit dem Entschädigungsgesetz überhaupt nichts zu tun, Herr Kollege Stadler. Bleiben wir bei der Sache. Über Ihre Punkte können wir ein anderes Mal diskutieren.

Nach Abschluß nahezu aller Entschädigungsverfahren ist ein Teil dieser Globalentschädigung noch nicht zur Verteilung gelangt. Deshalb beschäftigen wir uns auch heute mit dieser Novelle.

Die Republik Österreich hat nach dem Vermögensvertrag von der ehemaligen !SSR 1 Milliarde Schilling in bar und zusätzlich andere Vermögensentschädigungen erhalten, sodaß ein Gesamtbetrag von über 1,5 Milliarden Schilling zur Verteilung gelangt. Die anderen Vermögensentschädigungen stammen in erster Linie aus Liegenschaften, aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, aus Grundvermögen, aus Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen, wie Wertpapieren oder Kunstgegenständen.

Insgesamt standen rund 1,5 Milliarden Schilling zur Verteilung. Davon sind bisher rund 1,1 Milliarden Schilling zur Verteilung gelangt. Es haben zirka 47 200 Personen bisher Leistungen daraus erhalten. Man hat aber ursprünglich geschätzt, daß es rund 90 000 Antragsteller geben wird. Aufgrund der geringeren Anzahl von Anträgen wurde der Schillingbetrag pro Rechnungseinheit mit einer Novelle im Jahr 1982 erhöht.

Das Vorhandensein ausreichender Mittel ermöglicht es uns nun, in dieser Novelle den zuerkannten Entschädigungsbeitrag um 34 Prozent zu erhöhen. Weiters soll der vorliegende Gesetzentwurf sicherstellen, daß die anhängigen Verfahren so rasch als möglich abgeschlossen werden können. Dies führt auch zu keiner neuen Feststellung der Rechnungseinheiten; die bisherige Feststellung ist die Basis für die 34prozentige Erhöhung.

Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Gesetzentwurf ist in Artikel 2 geregelt: Die Anmeldefrist des Verteilungsgesetzes mit der DDR für Vermögenswerte, die am 31. Dezember 1988 abgelaufen ist, wird so lange erstreckt, daß Anträge noch eingebracht werden können, bis der Verteilungsplan in Kraft ist. Es ist aber dennoch darauf hinzuweisen, daß eine weitere Verzögerung der Auszahlung der Restquote nicht mehr vertretbar wäre, denn viele der Antragsteller haben natürlich bereits ein sehr hohes Alter erreicht. Teilweise haben diese Personen auch sehr


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