Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 93. Sitzung / Seite 49

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Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (894 der Beilagen),

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn (895 der Beilagen);

Umweltausschuß:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (905 der Beilagen);

Verfassungsausschuß:

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung (889 der Beilagen);

Ausschuß für Wissenschaft und Forschung:

Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut (906 der Beilagen),

Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts samt Protokoll und Schlußakte, Beschlüsse des Obersten Rates, Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens sowie Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens (908 der Beilagen);

b) zur Enderledigung im Sinne des § 28 GOG (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Ausschusses):

Ausschuß für innere Angelegenheiten:

Bericht der Bundesregierung über die innere Sicherheit in Österreich (Sicherheitsbericht 1996) (III-101 der Beilagen).

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Weiters ist folgende Vorlage eingelangt: Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern in 837 der Beilagen.

Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz schlage ich nach § 28a der Geschäftsordnung vor, von der Zuweisung dieses Gegenstandes an einen Ausschuß abzusehen und ihn auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen zu stellen.

Wird dagegen ein Einspruch erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir gehen daher so vor.

Absehen von der 24stündigen Aufliegefrist

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Um den 2. Punkt der Tagesordnung in Verhandlung nehmen zu können, ist es gemäß § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderlich, von der 24stündigen Frist für das Aufliegen des Ausschußberichtes abzusehen.

Dabei handelt es sich um den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (885 der Beilagen): 1. Budgetbegleitgesetz 1997 (911 der Beilagen).


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