Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 93. Sitzung / Seite 97

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werden, daß sie nicht nur in bezug auf diese Gruppe, sondern in solchen Situationen generell davon Gebrauch machen können, auf diesen besonderen Studiennachweis zu verzichten.

Das Gesetz sieht also an und für sich entsprechende Möglichkeiten vor. Würden wir diese Komponente im Gesetz noch verstärken wollen, dann käme das meiner Ansicht nach nicht im Bereich des § 36 um Tragen, sondern eher dort, wo wir den Rektoren die entsprechende Kompetenz einräumen. Das Problem ist daher mit einigem guten Willen sowie mit Respekt vor dem Gesetzgeber durch die Rektoren lösbar.

Daher ersuchen wir um Verständnis dafür, daß wir für eine Fristsetzung keine Notwendigkeit sehen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

15.14

Präsident Dr. Heinz Fischer: Als nächster erteile ich Frau Abgeordneter Dr. Brinek das Wort. – Bitte.

15.14

Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich kann mehr oder weniger nahtlos an die Ausführungen meines Vorredners anknüpfen und auf die wichtige Regelung des § 30 UniStG, Zulassung zum Studium, verweisen. Ich möchte Ihnen gerne die Erläuterungen zur Kenntnis bringen, in denen ausgeführt wird, welche Handhabe der Rektor hat.

Ich zitiere: Die Bestimmung des Abs. 3 wird dem geltenden Recht entnommen und soll in der Hauptsache sogenannte politische Umstände berücksichtigen helfen. Dies reicht vom Umstand einer vorübergehenden Schließung einer Universität oder Hochschule von Ländern in Krisengebieten bis zu Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Ländern ergeben, in denen geringere demokratische, rechtsstaatliche Standards bestehen. Dabei werden insbesondere auch die Probleme politischer Flüchtlinge im weitesten Sinn zu berücksichtigen sein. – Zitatende.

Liebe Frau Dr. Petrovic! Diese Erläuterung ist meiner Ansicht nach hinreichend in Ausdruck und Präzision. Vielleicht kennen oder kannten Sie diese Bestimmungen nicht im einzelnen und haben in Ihrem Debattenbeitrag daher auf Abkommen zwischen Serbien und Kosovo abgestellt oder abstellen wollen, die eben nicht die Basis für § 30 Abs. 3 sind. Bitte beachten Sie, daß das eine andere Kategorie und ein anderer Diskurs ist. Im vorliegenden Fall regelt § 30 Abs. 3 UniStG sehr genau, worum es geht.

Ich denke, Sie sollten sich auch in Erinnerung rufen, daß die anerkannten Flüchtlinge im Sinne der Konvention in der Personengruppenverordnung erfaßt sind und auch von daher Klarheit besteht.

Ein weiterer Hinweis: Wenn ich Ihren Antrag genau lese, fällt mir daran ein Problem in rechtssystematischer Hinsicht auf. Es ist meines Erachtens falsch, den Wissenschaftsminister zum Richter darüber zu machen, in welchem Staat zivilisiert und in welchem unzivilisiert politisch operiert wird, und den Minister quasi zu politischen Urteilen zu ermächtigen oder ihn Sich-dazu-Anschicken zu machen. Zuständig für diese Art von Urteilen, auf deren Basis wiederum Abkommen geschlossen werden, sind meines Wissens die Entscheidungsebenen im Außenministerium.

Lassen Sie mich nunmehr auf den Punkt kommen. Die ÖVP und sicherlich auch viele andere Abgeordnete hier, sei es einzeln oder im Kollektiv, haben großes Interesse daran, Gruppen, die aufgrund ethnischer Bestimmungen besonders benachteiligt sind, und Studenten in ihrem Ansinnen, in Österreich zu studieren, gerecht zu werden. Das betrifft die Kosovo-Albaner ganz besonders dann, wenn ihnen das Studium in ihrem Heimatland nicht gewährt und nicht ermöglicht wird.

Wir setzen aber nicht auf die Kompetenz und auf die – ich sage das durchaus persönlich wertend – Überlastung des Ministeriums, und wir setzen nicht auf einen Kurswechsel weg von


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