Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 32

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"(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist die Bemessungsgrundlage nach § 238, mindestens aber der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb."

6. In Artikel 7 Z 156 wird in § 572 Abs. 1 Z 1 nach "123 Abs. 9 lit. a," " 227 Abs. 1 Z 5," eingefügt.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter! Der Antrag hat noch sechs weitere Artikel. Ich werde ihn schriftlich verteilen lassen. Ich stelle hiemit fest, er ist ordnungsgemäß unterfertigt eingebracht und steht mit in Verhandlung. Ich kann die Redezeit nicht verlängern. Ich habe das beim Kollegen Höchtl kürzlich auch nicht gemacht. – Danke vielmals.

Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (fortsetzend): Danke für diese Vorgangsweise, Herr Präsident. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.26

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich stelle also nochmals fest, dieser Antrag des Kollegen Haupt wird schriftlich verteilt werden. Er steht mit in Verhandlung.

Der vom Abg. Haupt nicht vorgetragene Teil des Abänderungsantrages hat folgenden Wortlaut:

7. In Artikel 8 Abschnitt I Z 40 lautet § 33 Abs. 9 erster Satz:

"Weiterversicherte nach §§ 8 und 12, die eine Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, haben nur einen Beitragsteil in Höhe von 4,65 bzw. 10,25 % der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil ist jeweils aus Mitteln des Bundes zu tragen."

8. In Artikel 8 Abschnitt I Z 64 lautet § 123 Abs. 1:

"(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist die Bemessungsgrundlage nach § 122, mindestens aber der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb."

9. In Artikel 10 Abschnitt I Z 26 lautet § 28 Abs. 6 erster Satz:

"Weiterversicherte nach §§ 8 und 9, die eine Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, haben nur einen Beitragsteil in Höhe von 3,2 bzw. 10,25 % der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil ist jeweils aus Mitteln des Bundes zu tragen."

10. In Artikel 10 Abschnitt I Z 51 lautet § 114 Abs. 1:

"(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist die Bemessungsgrundlage nach § 113, mindestens aber der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb."

11. In Artikel 13 entfallen die Z 4, 22 und § 113a Abs. 2 in Z 42.

12. Nach Artikel 18 wird folgender Artikel 19 angefügt:

"Artikel 19

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:


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