Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 104

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2. Vorrückungen entfallen.

3. Es gebührt nur noch ein einheitlicher Bezug.

4. Anpassung der Bezüge aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung.

5. Einkommenspyramide.

6. Abschaffung der Politikerpensionen – Politiker verbleiben in ihrem jeweiligen Pensionssystem.

7. Abschaffung der Abfertigungen.

8. Detaillierter Einkommensbericht über wirtschaftliche und politische Einkommen.

9. Abschaffung der arbeitslosen Einkommen im Verfassungsgerichtshof.

10. 7 000 S monatliche Zahlung an den Dienstgeber für die Privatnutzung des Dienstwagens.

11. Unvereinbarkeit für Abgeordnete in Hoheitsfunktionen.

12. Veröffentlichung einer Lobbyisten-Liste.

13. Obergrenzen für Nationalbank, Sozialversicherung und Kammern.

14. Obergrenzen für Einkommen aus öffentlichen Kassen.

15. Obergrenzen für Länder- und Gemeindebezüge.

16. Abgeltung der Reisekosten durch ein Entfernungszonen-Modell.

Sie sehen, daß es sich dabei um eine umfassende Reform handelt, die alle Punkte umfaßt und dazu geführt hat, daß es in Zukunft einen Durchrechnungszeitraum für Politiker geben wird.

Sehr geehrte Damen und Herren (der Redner wendet sich in Richtung Freiheitliche), darüber hinaus möchte ich diese Gelegenheit wahrnehmen, Ihnen die Höhe Ihrer Pensionsbeiträge beziehungsweise Pensionssicherungsbeiträge in Erinnerung zu rufen. Im Nationalrat, im Bundesrat sowie im EU-Parlament betragen die Pensionsbeiträge für die Freiheitliche Partei von 1. Jänner 1995 an 18,49 Prozent, die Pensionssicherungsbeiträge variieren zwischen 1,5 und 5,61 Prozent.

Der guten Ordnung halber möchte ich auch die Beiträge für oberste Organe erwähnen. Die Pensionsbeiträge belaufen sich für Regierungsmitglieder von 1. Jänner 1995 an auf 21,49 Prozent, die jeweiligen Pensionssicherungsbeiträge variieren zwischen 1,5 und 5,61 Prozent.

Weiters zitiere ich in diesem Zusammenhang das Gutachten des Verfassungsdienstes vom 18. Februar 1997, das wie folgt lautet: Die Kommission hat im Hinblick auf ihre weitgehenden Reformvorschläge vor allem des Pensionsrechts dementsprechend auch angeraten, Übergangsregelungen zumindest für jene aktiven Politiker vorzusehen, die bereits nach geltendem Recht Anwartschaften erworben und hierfür auch zum Teil nicht unbeträchtliche Beiträge entrichtet haben. Denkbar erschien es der Kommission in diesem Zusammenhang, alle vorgeschlagenen Änderungen nur für die erstmals in die Politik Eintretenden zur Anwendung kommen zu lassen, während auf die bereits aktiven Politiker weiterhin geltendes Recht zur Anwendung käme. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß eine sukzessive Umsetzung auf die neue Rechtslage zur Folge hätte, daß dies eine relativ lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zu diesem Vorschlag der Kommission zu sagen, daß diese Vorgangsweise völlig im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen stünde und keine eigene Verfassungsbestimmung dafür erforderlich wäre.

Hohes Haus! Die in der Antragsbegründung mehrfach aufgestellte Behauptung, daß es für ASVG-Versicherte durch die Neuerungen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 zu massiven Pensionskürzungen kommen werde, ist nicht zutreffend, weil die Verrin


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