Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 102. Sitzung / Seite 59

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In der sicheren Erwartung, daß diese Bestimmung nicht exzessiv beansprucht wird, und unter der Voraussetzung, daß der Verwaltungsgerichtshof als Regulativ wirken wird, kann ich die Zustimmung zu diesem Antrag empfehlen. – Ich danke. (Beifall bei der SPÖ.)

14.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist noch Herr Abgeordneter Mag. Stadler. (Ruf: Wo ist er denn?)  – Herr Abgeordneter Stadler ist nicht im Saal, sein Debattenbeitrag findet daher nicht statt.

Es liegt keine weitere Wortmeldung mehr zu diesem Tagesordnungspunkt vor.

Ich schließe die Debatte und bitte, die Plätze einzunehmen, denn wir kommen, da ein Schlußwort des Berichterstatters nicht gewünscht worden ist, zur Abstimmung.

Ich bitte, in den Saal zu kommen, denn wir haben derzeit nicht das erforderliche Beschlußquorum. – Das Beschlußquorum ist jetzt gegeben.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 976 der Beilagen.

Jene Damen und Herren, die diesem Entwurf ihre Zustimmung geben, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Entwurf ist in zweiter Lesung mehrheitlich angenommen.

Wir kommen zur dritten Lesung.

Ich bitte auch in diesem Fall um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit. Der Entwurf ist auch in dritter Lesung mehrheitlich angenommen.

5. Punkt

Bericht des Kulturausschusses über die Regierungsvorlage (944 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird (989 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen jetzt zum 5. Punkt der Tagesordnung.

Auf mündliche Berichterstattung wurde verzichtet, wir beginnen daher sofort mit der Debatte.

Als erster Redner hat sich Herr Abgeordneter Dr. Krüger zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort, um 15 Uhr muß ich Sie jedoch unterbrechen.

14.54

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Mit der zur Beschlußfassung anstehenden Novelle des Filmförderungsgesetzes hätte ein besonderes Husarenstück bewerkstelligt werden sollen. Ein Husarenstück deshalb, weil es ein geradezu einmaliger Vorgang ist, daß der geistige Urheber dieser Filmgesetznovelle, der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, Herr Schedl, seine eigene Vertragsverlängerung mittels eines Gesetzes bewirken wollte.

Die Situation war die: Der Vertrag des Herrn Schedl läuft in zwei Jahren aus, und in Kenntnis dieser Tatsache hat er dem Herrn Staatssekretär eine Regierungsvorlage untergejubelt, deren Verabschiedung eine Verlängerung seines Vertrages um weitere fünf Jahre nicht durch einen Kontrakt, sondern per Gesetz bewerkstelligt hätte.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Herr Staatssekretär hat unumwunden zugegeben, daß er selbst dem geistigen Urheber dieser Novelle zum Opfer gefallen wäre, da es ihm selbst nicht aufgefallen ist. Erst über ein Aufheulen der Fachjournalisten und auch der Politik wurde diese Lex Schedl nicht zu einer großen Lex Schedl mit einer von Gesetzes wegen dekretierten Vertragsverlängerung, sondern nur zu einer eingeschränkten Lex Schedl.


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