Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 47

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Ich gebe Ihnen zu bedenken: Diese Frauen haben sich ja erstens einigermaßen informiert über den Beruf, der auf sie zukommt, zweitens gehen sie freiwillig zum Heer. Drittens: Es gibt eine Reihe von Frauen, die bereits im Bundesheer beschäftigt sind. In meiner Abteilung beispielsweise haben wir in einigen Bereichen sogar ein Übergewicht an Frauen, sie fühlen sich bei uns recht wohl; es klappt eigentlich alles ohne große Probleme. In dieser Hinsicht bin ich keineswegs pessimistisch.

Zu den Ausführungen des Kollegen Gaál in bezug auf die Freiwilligkeit. Sie haben eines peinlichst vermieden: Sie verweigern den Frauen die wirklich freie Entscheidung. Warum soll eine Frau, die freiwillig zur Miliz will, nicht hingehen dürfen? – Sie bevormunden die Frauen in diesem Bereich, und das ist ein Punkt, den ich im Prinzip für falsch halte. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Diese Frauen sind reif genug, um, wenn sie ihre Ausbildung absolviert haben, zu entscheiden, ob sie das wollen oder nicht. Und das sollte man ihnen zugestehen, denn es ist ein Recht  – so wie das Wehrrecht ja auch ursprünglich ein Recht der freien Bürger in dieser Republik war.

Nun zum Inhalt des Gesetzes. Wir gehen von folgendem aus: Eine echte Integration der Frauen im Heer kann nur dann erfolgen, wenn sie auf gleichen Rechten für beide basiert, aber auch für beide gleiche Pflichten bringt. Und da besteht die Problematik, daß durch einen Eingriff – vor allem vermutlich aus dem Bereich des Frauenministeriums – dieser Punkt eben nicht erfüllt werden kann, auch wenn der Herr Minister versucht hat, einiges in diesem Bereich zu vernebeln.

Wie schaut es nämlich in der Praxis aus? – Schon die Grundausbildung wird getrennt absolviert und auch unter anderen rechtlichen Voraussetzungen. Das erfolgt in den Streitkräften anderer Länder, deren Erfahrungen man angeblich studiert hat, nicht und dürfte wahrscheinlich auf die Forderung der Frauenministerin zurückzuführen sein. (Abg. Dr. Maitz: USA!)

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Kritik: Nach der Grundausbildung gibt es für Frauen eine Art Übernahmegarantie. Diese gibt es für männliche Wehrpflichtige nicht, und das ist eine Ungerechtigkeit! Diese Schutzklausel existiert für Soldaten nicht, und wir haben – wenn ich mich an das letzte Jahr erinnere – auch in meinem Bereich zahlreiche, insgesamt wahrscheinlich Hunderte von jungen Männern aus dem Wehrdienst entlassen müssen, weil wir sie nicht übernehmen konnten. Da besteht eine eindeutige Ungerechtigkeit, die sicherlich zu einem Reibungsverhältnis zwischen Bevorrechteten und Minderberechtigten im Dienstbereich führen wird, und die Kommandanten werden Probleme haben, da ausgleichend zu wirken. Das ist eine echte Ungerechtigkeit, und das muß auch gesagt werden.

Eine weitere Unterschiedlichkeit, die ich für falsch halte, liegt darin, daß männliche Bürger ihre Grundausbildung bis zum 35. Lebensjahr zu absolvieren haben, Frauen jedoch können bis zum 40. Lebensjahr eintreten. Das ist eine sinnlose Bestimmung! Es wurde ja absichtlich diese Grenze eingeführt, weil es eben sowohl eine Frage der körperlichen Leistungsfähigkeit als auch der Nutzbarkeitsphase danach ist. Niemand hat etwas von 40jährigen Lehrlingen in einem Beruf. – Diese Entscheidung war meiner Meinung nach ein Fehler.

Eine ebenso absurde Sache ist die Möglichkeit der Nachhollaufbahn im Schnellsiedekurs. Auch damit werden Ungerechtigkeiten geschaffen, die im Kader schon jetzt zu Diskussionen führen. Eine Kanzleikraft könnte da im Schnellverfahren in ihrer Einheit zum "Spieß" mutieren – das ist eine Laufbahn, für die ein Unteroffizier als Vizeleutnant zirka 15 Jahre braucht. Glauben Sie nicht, frage ich die Kolleginnen von der SPÖ, daß das eine eklatante Ungerechtigkeit ist und daß diesen Frauen nicht nur Berufserfahrung, sondern auch Wissen und Kenntnisse in diesem Beruf fehlen würden?

Diese Reihe von Beispielen ließe sich noch über eine längere Zeit hinweg fortsetzen. Ich will aber nur ein ganz besonders eklatantes herausgreifen, das ist die Frage der Verwendung im Einsatzfall. Im Einsatzfall kann sich – ich setze es nicht voraus und ich gehe nicht davon aus, daß die Frauen, die zu uns kommen, das im Prinzip wollen – eine Frau vom Wehrdienst abmelden. Sie kann hinausgehen! Sie kann als eingeteilte Kompaniekommandantin ihrem Bataillons


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